§ 73 VgTb

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.02.1855 bis 31.12.9999

Nach Eröffnung der Brusthöhle ist darauf zu sehen, ob in dem vorderen Mediastinum Ergießungen von Blut, Exsudaten usw. vorhanden, und ob nach ihrer Entfernung die hier befindlichen Organe ersichtlich sind oder eingehüllt erscheinen und in welcher Art diese Einhüllung stattfindet. Bei angetroffenem flüssigen Blute ist aber zu berücksichtigen, ob selbes nicht aus, während der Section verletzten Blutadern, inbesondere der Schlüsselbeinvenen, den inneren Brustadern herrühre, oder durch während der Untersuchung des Halses veranlaßte Blutungen in den Brustkorb gelangt sei. Es muß daher jede durch eine zufällige Verletzung während der Obduction verursachte Blutung, wenn sie durch Schwämme nicht aufgesaugt und gestillt werden kann, im Protokolle angemerkt werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.02.1855 bis 31.12.9999

Nach Eröffnung der Brusthöhle ist darauf zu sehen, ob in dem vorderen Mediastinum Ergießungen von Blut, Exsudaten usw. vorhanden, und ob nach ihrer Entfernung die hier befindlichen Organe ersichtlich sind oder eingehüllt erscheinen und in welcher Art diese Einhüllung stattfindet. Bei angetroffenem flüssigen Blute ist aber zu berücksichtigen, ob selbes nicht aus, während der Section verletzten Blutadern, inbesondere der Schlüsselbeinvenen, den inneren Brustadern herrühre, oder durch während der Untersuchung des Halses veranlaßte Blutungen in den Brustkorb gelangt sei. Es muß daher jede durch eine zufällige Verletzung während der Obduction verursachte Blutung, wenn sie durch Schwämme nicht aufgesaugt und gestillt werden kann, im Protokolle angemerkt werden.

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