§ 53 VgTb

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.02.1855 bis 31.12.9999

Bei weiblichen Leichen ist noch insbesondere zu sehen, ob der Unterleib angemessen gewölbt, oder die Haut welk, faltig, mit narbenähnlichen Streifen versehen, oder ob anderseits eine Ausdehnung des Bauches durch die bereits deutlich fühlbare Gebärmutter, welche sich als eine runde, harte Kugel über dem Schambeine zu erkennen gibt, wahrzunehmen ist, in diesem Falle sodann, ob bereits der Nabel mehr oder weniger verstrichen ist, und der Grund der Gebärmutter bis zum Nabel reicht oder ihn wohl gar überragt, indem letztere Erscheinungen als Zeichen theils der Schwangerschaft, theils der vorhanden gewesenen Anzeige zur Vornahme des Kaiserschnittes anzusehen sind. Sollte aber ein solcher vorgenommen worden seyn, so ist zu beobachten, ob die Wundränder mit der gleichen Vorsicht wie an einer Lebenden durch einen kunstgemäßen Verband, oder ob dieselben bloß mit der Kürschnernaht oder einzelnen Heften vereinigt, oder wohl gar gänzlich ohne Verband geblieben seien.

Aus den im §. 35 angeführten Gründen dürfte sich der Fall, daß der Kaiserschnitt von den zur gerichtlichen Beschau berufenen Aerzten vorgenommen werden müßte, nicht ergeben.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.02.1855 bis 31.12.9999

Bei weiblichen Leichen ist noch insbesondere zu sehen, ob der Unterleib angemessen gewölbt, oder die Haut welk, faltig, mit narbenähnlichen Streifen versehen, oder ob anderseits eine Ausdehnung des Bauches durch die bereits deutlich fühlbare Gebärmutter, welche sich als eine runde, harte Kugel über dem Schambeine zu erkennen gibt, wahrzunehmen ist, in diesem Falle sodann, ob bereits der Nabel mehr oder weniger verstrichen ist, und der Grund der Gebärmutter bis zum Nabel reicht oder ihn wohl gar überragt, indem letztere Erscheinungen als Zeichen theils der Schwangerschaft, theils der vorhanden gewesenen Anzeige zur Vornahme des Kaiserschnittes anzusehen sind. Sollte aber ein solcher vorgenommen worden seyn, so ist zu beobachten, ob die Wundränder mit der gleichen Vorsicht wie an einer Lebenden durch einen kunstgemäßen Verband, oder ob dieselben bloß mit der Kürschnernaht oder einzelnen Heften vereinigt, oder wohl gar gänzlich ohne Verband geblieben seien.

Aus den im §. 35 angeführten Gründen dürfte sich der Fall, daß der Kaiserschnitt von den zur gerichtlichen Beschau berufenen Aerzten vorgenommen werden müßte, nicht ergeben.

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