§ 35 VgTb

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.02.1855 bis 31.12.9999

Noch weniger wird bei Befolgung der bestehenden Vorschriften der Fall sich ereignen, daß die zur Vornahme der gerichtlichen Section berufenen Aerzte in die Lage kommen, Wiederbelebungsversuche vornehmen zu müssen; sie sind jedoch, wo es demungeachtet nöthig werden sollte, hierzu verpflichtet, und es bleibt ihnen die Vornahme der Obduction einer Leiche, an der sich nicht die deutlichen Spuren des Todes zeigen, strengstens untersagt, daher auch in jedem Protokolle die vorgefundenen verläßlichen Symptome des Todes anzugeben sind. Selbst bei Verletzungen, die keinen Zweifel über den vorhandenen Tod zulassen, darf vor vollständiger Erkaltung auch der inneren Theile, somit niemals vor Ablauf von 24 Stunden, eine Section vorgenommen werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.02.1855 bis 31.12.9999

Noch weniger wird bei Befolgung der bestehenden Vorschriften der Fall sich ereignen, daß die zur Vornahme der gerichtlichen Section berufenen Aerzte in die Lage kommen, Wiederbelebungsversuche vornehmen zu müssen; sie sind jedoch, wo es demungeachtet nöthig werden sollte, hierzu verpflichtet, und es bleibt ihnen die Vornahme der Obduction einer Leiche, an der sich nicht die deutlichen Spuren des Todes zeigen, strengstens untersagt, daher auch in jedem Protokolle die vorgefundenen verläßlichen Symptome des Todes anzugeben sind. Selbst bei Verletzungen, die keinen Zweifel über den vorhandenen Tod zulassen, darf vor vollständiger Erkaltung auch der inneren Theile, somit niemals vor Ablauf von 24 Stunden, eine Section vorgenommen werden.

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