§ 11 VgTb

Vornahme der gerichtlichen Totenbeschau

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.02.1855 bis 31.12.9999

Ehe zur Eröffnung der Leiche geschritten wird, ist, um deren Identität außer Zweifel zu setzen, die Besichtigung der Leiche durch Personen, welche den Verstorbenen gekannt haben, sowie durch den etwa schon bekannten Beschuldigten zu veranlassen. Ist der Verstorbene ganz unbekannt, und noch keine Beschreibung der Person, der Kleidungsstücke und der vorgefundenen Effecten vorhanden, so ist eine solche noch vor der Leichenöffnung zu verfassen, eine etwa von dem Todtenbeschauer bereits vorgelegte Beschreibung zu prüfen und das in ihr Fehlende, wo es nöthig ist, zu ergänzen.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 13.02.1855 bis 31.12.9999

Ehe zur Eröffnung der Leiche geschritten wird, ist, um deren Identität außer Zweifel zu setzen, die Besichtigung der Leiche durch Personen, welche den Verstorbenen gekannt haben, sowie durch den etwa schon bekannten Beschuldigten zu veranlassen. Ist der Verstorbene ganz unbekannt, und noch keine Beschreibung der Person, der Kleidungsstücke und der vorgefundenen Effecten vorhanden, so ist eine solche noch vor der Leichenöffnung zu verfassen, eine etwa von dem Todtenbeschauer bereits vorgelegte Beschreibung zu prüfen und das in ihr Fehlende, wo es nöthig ist, zu ergänzen.

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