§ 21 VoGrG

Volksgruppengesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.1977 bis 31.12.9999

Soweit Notare als Gerichtskommissäre im Auftrag eines Gerichtes tätig werden, bei dem die Sprache einer Volksgruppe zugelassen ist, sind die vorhergehenden Bestimmungen dieses Abschnittes sinngemäß anzuwenden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.1977 bis 31.12.9999

Soweit Notare als Gerichtskommissäre im Auftrag eines Gerichtes tätig werden, bei dem die Sprache einer Volksgruppe zugelassen ist, sind die vorhergehenden Bestimmungen dieses Abschnittes sinngemäß anzuwenden.

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