§ 13 VoGrG

Volksgruppengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2011 bis 31.12.9999

(1) (Verfassungsbestimmung) Die Träger der in der Anlage 2 bezeichneten Behörden und Dienststellen haben sicherzustellen, daßdass im Verkehr mit diesen Behördender jeweiligen Behörde und DienststellenDienststelle die kroatische, slowenische oder ungarische Sprache nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes diezusätzlich zur deutschen Sprache einer Volksgruppe gebrauchtals Amtssprache verwendet werden kann.

(2) Im Verkehr mit einer Behörde oder Dienststelle im Sinne des Abs. 1 kann sich jedermann der Sprache der Volksgruppe bedienen. Niemand darf sich jedoch einer ihrem Zwecke nach sofort durchzuführenden Amtshandlung eines von Amts wegen einschreitenden Organs einer solchen Behörde oder Dienststelle nur deshalb entziehen oder sich weigern, ihr nachzukommen, weil die Amtshandlung nicht in der Sprache der Volksgruppe durchgeführt wird.

(3) Organe auch anderer als der nachim Abs. 1 bezeichneten Behörden und Dienststellen sollen, sofern sie die Sprache einer Volksgruppe beherrschen, sichkönnen im mündlichen und schriftlichen Verkehr die kroatische, slowenische oder ungarische Sprache nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zusätzlich zur deutschen Sprache einer Volksgruppe bedienenals Amtssprache verwenden, wenn dies den Verkehr mit Personen erleichtert.

(4) Die zusätzliche Verwendung der Sprache der Volksgruppe in allgemeinen öffentlichen Kundmachungen von Gemeinden, in denen die Sprache einer Volksgruppe als Amtssprache zugelassen ist, ist zulässig.

(5) Die Regelungen über die Verwendung der Sprache einer Volksgruppe als Amtssprache beziehen sich nicht auf den innerdienstlichen Verkehr von Behörden und Dienststellen.

Stand vor dem 26.07.2011

In Kraft vom 16.01.1988 bis 26.07.2011

(1) (Verfassungsbestimmung) Die Träger der in der Anlage 2 bezeichneten Behörden und Dienststellen haben sicherzustellen, daßdass im Verkehr mit diesen Behördender jeweiligen Behörde und DienststellenDienststelle die kroatische, slowenische oder ungarische Sprache nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes diezusätzlich zur deutschen Sprache einer Volksgruppe gebrauchtals Amtssprache verwendet werden kann.

(2) Im Verkehr mit einer Behörde oder Dienststelle im Sinne des Abs. 1 kann sich jedermann der Sprache der Volksgruppe bedienen. Niemand darf sich jedoch einer ihrem Zwecke nach sofort durchzuführenden Amtshandlung eines von Amts wegen einschreitenden Organs einer solchen Behörde oder Dienststelle nur deshalb entziehen oder sich weigern, ihr nachzukommen, weil die Amtshandlung nicht in der Sprache der Volksgruppe durchgeführt wird.

(3) Organe auch anderer als der nachim Abs. 1 bezeichneten Behörden und Dienststellen sollen, sofern sie die Sprache einer Volksgruppe beherrschen, sichkönnen im mündlichen und schriftlichen Verkehr die kroatische, slowenische oder ungarische Sprache nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes zusätzlich zur deutschen Sprache einer Volksgruppe bedienenals Amtssprache verwenden, wenn dies den Verkehr mit Personen erleichtert.

(4) Die zusätzliche Verwendung der Sprache der Volksgruppe in allgemeinen öffentlichen Kundmachungen von Gemeinden, in denen die Sprache einer Volksgruppe als Amtssprache zugelassen ist, ist zulässig.

(5) Die Regelungen über die Verwendung der Sprache einer Volksgruppe als Amtssprache beziehen sich nicht auf den innerdienstlichen Verkehr von Behörden und Dienststellen.

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