§ 12 VoGrG Topographische Bezeichnungen

Volksgruppengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2011 bis 31.12.9999

(1) (Verfassungsbestimmung) Im BereicheBereich der gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 in der Anlage 1 bezeichneten Gebietsteile sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, unter Verwendung der in der Anlage 1 festgelegten Namen in deutscher Sprache und in der Sprache von in Betracht kommenden Volksgruppen zu verfassen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Bezeichnung von Örtlichkeiten, die außerhalb des Bereiches solcher Gebietsteile liegen.

(2) In der Verordnung nach § 2 Abs. 1 Z 2 sind auch die Örtlichkeiten, die für eine zweisprachige Bezeichnung in Betracht kommen, sowie die topographischen Bezeichnungen in der Sprache der in Betracht kommenden Volksgruppen festzulegen,zu verfassen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt für die nebenHinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“, aber auch für sonstige Hinweisschilder im Bereich der deutschsprachigen Bezeichnungin der Anlage 1 bezeichneten Gebietsteile, mit denen auf von der Anlage 1 erfasste Gebietsteile hingewiesen wird. Im Bereich der in der Anlage 1 unter II. bezeichneten Gebietsteile, in denen keine Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ anzubringen sind, sind von den Bürgermeistern jedenfalls Ortsbezeichnungstafeln anzubringen. Hiebei ist aufDie Bezeichnungen in der Sprache der Volksgruppen sind in der gleichen Form und Größe anzubringen wie die örtliche Übung und auf die Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung Bedacht zu nehmenBezeichnungen in deutscher Sprache.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die zuständigen Organe sind verpflichtet, die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur gemäß Abs. 1 und 2 ohne unnötigen Aufschub anzubringen.

(4) Topographische Bezeichnungen, die nur in der Sprache einer Volksgruppe bestehen, sind von Gebietskörperschaften unverändert zu verwenden.

Stand vor dem 26.07.2011

In Kraft vom 01.02.1977 bis 26.07.2011

(1) (Verfassungsbestimmung) Im BereicheBereich der gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 in der Anlage 1 bezeichneten Gebietsteile sind Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur, die von Gebietskörperschaften oder von sonstigen Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts angebracht werden, unter Verwendung der in der Anlage 1 festgelegten Namen in deutscher Sprache und in der Sprache von in Betracht kommenden Volksgruppen zu verfassen. Diese Verpflichtung gilt nicht für die Bezeichnung von Örtlichkeiten, die außerhalb des Bereiches solcher Gebietsteile liegen.

(2) In der Verordnung nach § 2 Abs. 1 Z 2 sind auch die Örtlichkeiten, die für eine zweisprachige Bezeichnung in Betracht kommen, sowie die topographischen Bezeichnungen in der Sprache der in Betracht kommenden Volksgruppen festzulegen,zu verfassen.

(2) (Verfassungsbestimmung) Die Verpflichtung gemäß Abs. 1 gilt für die nebenHinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“, aber auch für sonstige Hinweisschilder im Bereich der deutschsprachigen Bezeichnungin der Anlage 1 bezeichneten Gebietsteile, mit denen auf von der Anlage 1 erfasste Gebietsteile hingewiesen wird. Im Bereich der in der Anlage 1 unter II. bezeichneten Gebietsteile, in denen keine Hinweiszeichen „Ortstafel“ und „Ortsende“ anzubringen sind, sind von den Bürgermeistern jedenfalls Ortsbezeichnungstafeln anzubringen. Hiebei ist aufDie Bezeichnungen in der Sprache der Volksgruppen sind in der gleichen Form und Größe anzubringen wie die örtliche Übung und auf die Ergebnisse wissenschaftlicher Forschung Bedacht zu nehmenBezeichnungen in deutscher Sprache.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die zuständigen Organe sind verpflichtet, die Bezeichnungen und Aufschriften topographischer Natur gemäß Abs. 1 und 2 ohne unnötigen Aufschub anzubringen.

(4) Topographische Bezeichnungen, die nur in der Sprache einer Volksgruppe bestehen, sind von Gebietskörperschaften unverändert zu verwenden.

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