§ 3 VoGrG

Volksgruppengesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.1977 bis 31.12.9999

 

ABSCHNITT II

Volksgruppenbeiräte

§ 3. (1) Zur Beratung der Bundesregierung und der Bundesminister in Volksgruppenangelegenheiten sind beim Bundeskanzleramt Volksgruppenbeiräte einzurichten. Sie haben das kulturelle, soziale und wirtschaftliche Gesamtinteresse der Volksgruppen zu wahren und zu vertreten und sind insbesondere vor Erlassung von Rechtsvorschriften und zu allgemeinen Planungen auf dem Gebiet des Förderungswesens, die Interessen der Volksgruppen berühren, unter Setzung einer angemessenen Frist zu hören. Die Volksgruppenbeiräte können auch Vorschläge zur Verbesserung der Lage der Volksgruppen und ihrer Angehörigen erstatten.

(2) Die Volksgruppenbeiräte dienen auch zur Beratung der Landesregierungen, wenn sie von diesen dazu aufgefordert werden.

(3) Die Anzahl der Mitglieder jedes Volksgruppenbeirates ist unter Bedachtnahme auf die Anzahl der Angehörigen der Volksgruppe so festzusetzen, daß eine angemessene Vertretung der politischen und weltanschaulichen Meinungen in dieser Volksgruppe möglich ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.02.1977 bis 31.12.9999

 

ABSCHNITT II

Volksgruppenbeiräte

§ 3. (1) Zur Beratung der Bundesregierung und der Bundesminister in Volksgruppenangelegenheiten sind beim Bundeskanzleramt Volksgruppenbeiräte einzurichten. Sie haben das kulturelle, soziale und wirtschaftliche Gesamtinteresse der Volksgruppen zu wahren und zu vertreten und sind insbesondere vor Erlassung von Rechtsvorschriften und zu allgemeinen Planungen auf dem Gebiet des Förderungswesens, die Interessen der Volksgruppen berühren, unter Setzung einer angemessenen Frist zu hören. Die Volksgruppenbeiräte können auch Vorschläge zur Verbesserung der Lage der Volksgruppen und ihrer Angehörigen erstatten.

(2) Die Volksgruppenbeiräte dienen auch zur Beratung der Landesregierungen, wenn sie von diesen dazu aufgefordert werden.

(3) Die Anzahl der Mitglieder jedes Volksgruppenbeirates ist unter Bedachtnahme auf die Anzahl der Angehörigen der Volksgruppe so festzusetzen, daß eine angemessene Vertretung der politischen und weltanschaulichen Meinungen in dieser Volksgruppe möglich ist.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten