§ 45 VerwGesG 2006 (weggefallen)

Verwertungsgesellschaftengesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999
§ 45 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen.Paragraph 45,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 39 der Bundesminister für Finanzen und im Übrigen der Bundesminister für Justiz betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 39, der Bundesminister für Finanzen und im Übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.

Stand vor dem 31.05.2016

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.05.2016
§ 45 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen.Paragraph 45,

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des § 39 der Bundesminister für Finanzen und im Übrigen der Bundesminister für Justiz betraut. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich des Paragraph 39, der Bundesminister für Finanzen und im Übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.

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