§ 44 VerwGesG 2006 (weggefallen)

Verwertungsgesellschaftengesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999
§ 44 VerwGesG 2006 (1weggefallen) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes beim Bundeskanzleramt nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz anhängige Verfahren über die Erteilung oder den Widerruf einer Betriebsgenehmigung, die Zuerkennung der Befähigung zum Abschluss von Gesamtverträgen und die Bewilligung nach § 11 Abs. 2 Verwertungsgesellschaftengesetz sind von der Aufsichtsbehörde nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter zu führenseit 01.06.2016 weggefallen.

(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes vor einer Schiedskommission nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz oder vor der Schiedsstelle nach Art. III UrhG-Nov 1980 anhängige Verfahren sind nach den im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften weiter zu führen.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 bei der KommAustria als Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften anhängige Verfahren sind von der Aufsichtsbehörde gemäß § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 weiter zu führen.

(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 bei der KommAustria überwiegend mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften betrauten Bediensteten gehören mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 der Aufsichtsbehörde gemäß § 28 an. Der bisherige Stellvertreter des Behördenleiters der KommAustria wird mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 zum Behördenleiter der Aufsichtsbehörde, der weitere Mitarbeiter der KommAustria zu seinem Stellvertreter.

(5) Die Höhe der Gesamtfinanzierung nach § 7 Abs. 5 bemisst sich bis zur Erlassung einer neuen Verordnung durch den Bundesminister für Justiz nach der Verordnung des Bundeskanzlers vom 22. Juni 2006 über die Gesamtfinanzierung der Aufsichtsbehörde nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz 2006, BGBl. II Nr. 236/2006.

Stand vor dem 31.05.2016

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.05.2016
§ 44 VerwGesG 2006 (1weggefallen) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes beim Bundeskanzleramt nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz anhängige Verfahren über die Erteilung oder den Widerruf einer Betriebsgenehmigung, die Zuerkennung der Befähigung zum Abschluss von Gesamtverträgen und die Bewilligung nach § 11 Abs. 2 Verwertungsgesellschaftengesetz sind von der Aufsichtsbehörde nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter zu führenseit 01.06.2016 weggefallen.

(2) Im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes vor einer Schiedskommission nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz oder vor der Schiedsstelle nach Art. III UrhG-Nov 1980 anhängige Verfahren sind nach den im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes geltenden Vorschriften weiter zu führen.

(3) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 bei der KommAustria als Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften anhängige Verfahren sind von der Aufsichtsbehörde gemäß § 28 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 weiter zu führen.

(4) Die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 bei der KommAustria überwiegend mit der Wahrnehmung der Aufgaben der Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften betrauten Bediensteten gehören mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 der Aufsichtsbehörde gemäß § 28 an. Der bisherige Stellvertreter des Behördenleiters der KommAustria wird mit Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 zum Behördenleiter der Aufsichtsbehörde, der weitere Mitarbeiter der KommAustria zu seinem Stellvertreter.

(5) Die Höhe der Gesamtfinanzierung nach § 7 Abs. 5 bemisst sich bis zur Erlassung einer neuen Verordnung durch den Bundesminister für Justiz nach der Verordnung des Bundeskanzlers vom 22. Juni 2006 über die Gesamtfinanzierung der Aufsichtsbehörde nach dem Verwertungsgesellschaftengesetz 2006, BGBl. II Nr. 236/2006.

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