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(2) Das Amt der im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bestellten Mitglieder der Schiedsstelle nach Artikel III UrhG-Nov 1980 erlischt mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes, wenn zu diesem Zeitpunkt jedoch ein Verfahren anhängig ist, erst mit Beendigung dieses Verfahrens; wenn die Amtsdauer eines dieser Mitglieder nach Artikel III § 5 UrhG-Nov 1980 vor diesem Zeitpunkt abliefe, wird sie bis zu diesem Zeitpunkt verlängert.
(2) Das Amt der im Zeitpunkt der Kundmachung dieses Bundesgesetzes bestellten Mitglieder der Schiedsstelle nach Artikel III UrhG-Nov 1980 erlischt mit dem In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes, wenn zu diesem Zeitpunkt jedoch ein Verfahren anhängig ist, erst mit Beendigung dieses Verfahrens; wenn die Amtsdauer eines dieser Mitglieder nach Artikel III § 5 UrhG-Nov 1980 vor diesem Zeitpunkt abliefe, wird sie bis zu diesem Zeitpunkt verlängert.