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Legende:
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(2) Innerhalb von drei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes hat die Aufsichtsbehörde die nach Abs. 1 weiter geltenden Betriebsgenehmigungen zum ersten Mal im Sinn des § 4 Abs. 3 zu überprüfen.
(3) Ist im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes einer Verwertungsgesellschaft in der Rechtsform des Vereins eine Betriebsgenehmigung erteilt, so hat sie innerhalb von drei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ihren Betrieb auf eine Genossenschaft oder Kapitalgesellschaft zu übertragen; auf die Übertragung sind §§ 6 und 39 sinngemäß anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt kann sie in der Rechtsform des Vereins weitergeführt werden.
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(2) Innerhalb von drei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes hat die Aufsichtsbehörde die nach Abs. 1 weiter geltenden Betriebsgenehmigungen zum ersten Mal im Sinn des § 4 Abs. 3 zu überprüfen.
(3) Ist im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes einer Verwertungsgesellschaft in der Rechtsform des Vereins eine Betriebsgenehmigung erteilt, so hat sie innerhalb von drei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ihren Betrieb auf eine Genossenschaft oder Kapitalgesellschaft zu übertragen; auf die Übertragung sind §§ 6 und 39 sinngemäß anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt kann sie in der Rechtsform des Vereins weitergeführt werden.