§ 42 VerwGesG 2006 (weggefallen)

Verwertungsgesellschaftengesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie folgenden Rechtsakte, die auf Grund des Verwertungsgesellschaftengesetzes und der Art. II und III UrhG-Nov 1980 erlassen wurden und im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes noch in Kraft stehen, gelten nach den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter:Die folgenden Rechtsakte, die auf Grund des Verwertungsgesellschaftengesetzes und der Art. römisch II und römisch III UrhG-Nov 1980 erlassen wurden und im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes noch in Kraft stehen, gelten nach den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter:
    1. 1.Ziffer einsBetriebsgenehmigungen von Verwertungsgesellschaften,
    2. 2.Ziffer 2Zuerkennungen der Befähigung zum Abschluss von Gesamtverträgen,
    3. 3.Ziffer 3Gesamtverträge und Satzungen,
    4. 4.Ziffer 4Bewilligungen nach § 11 Abs. 2 Verwertungsgesellschaftengesetz.Bewilligungen nach Paragraph 11, Absatz 2, Verwertungsgesellschaftengesetz.
  2. (2)Absatz 2Innerhalb von drei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes hat die Aufsichtsbehörde die nach Abs. 1 weiter geltenden Betriebsgenehmigungen zum ersten Mal im Sinn des § 4 Abs. 3 zu überprüfen.Innerhalb von drei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes hat die Aufsichtsbehörde die nach Absatz eins, weiter geltenden Betriebsgenehmigungen zum ersten Mal im Sinn des Paragraph 4, Absatz 3, zu überprüfen.
  3. (3)Absatz 3Ist im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes einer Verwertungsgesellschaft in der Rechtsform des Vereins eine Betriebsgenehmigung erteilt, so hat sie innerhalb von drei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ihren Betrieb auf eine Genossenschaft oder Kapitalgesellschaft zu übertragen; auf die Übertragung sind §§ 6 und 39 sinngemäß anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt kann sie in der Rechtsform des Vereins weitergeführt werden.Ist im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes einer Verwertungsgesellschaft in der Rechtsform des Vereins eine Betriebsgenehmigung erteilt, so hat sie innerhalb von drei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ihren Betrieb auf eine Genossenschaft oder Kapitalgesellschaft zu übertragen; auf die Übertragung sind Paragraphen 6 und 39 sinngemäß anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt kann sie in der Rechtsform des Vereins weitergeführt werden.
§ 42 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2016

In Kraft vom 22.06.2006 bis 31.05.2016
  1. (1)Absatz einsDie folgenden Rechtsakte, die auf Grund des Verwertungsgesellschaftengesetzes und der Art. II und III UrhG-Nov 1980 erlassen wurden und im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes noch in Kraft stehen, gelten nach den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter:Die folgenden Rechtsakte, die auf Grund des Verwertungsgesellschaftengesetzes und der Art. römisch II und römisch III UrhG-Nov 1980 erlassen wurden und im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes noch in Kraft stehen, gelten nach den entsprechenden Bestimmungen dieses Bundesgesetzes weiter:
    1. 1.Ziffer einsBetriebsgenehmigungen von Verwertungsgesellschaften,
    2. 2.Ziffer 2Zuerkennungen der Befähigung zum Abschluss von Gesamtverträgen,
    3. 3.Ziffer 3Gesamtverträge und Satzungen,
    4. 4.Ziffer 4Bewilligungen nach § 11 Abs. 2 Verwertungsgesellschaftengesetz.Bewilligungen nach Paragraph 11, Absatz 2, Verwertungsgesellschaftengesetz.
  2. (2)Absatz 2Innerhalb von drei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes hat die Aufsichtsbehörde die nach Abs. 1 weiter geltenden Betriebsgenehmigungen zum ersten Mal im Sinn des § 4 Abs. 3 zu überprüfen.Innerhalb von drei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Bundesgesetzes hat die Aufsichtsbehörde die nach Absatz eins, weiter geltenden Betriebsgenehmigungen zum ersten Mal im Sinn des Paragraph 4, Absatz 3, zu überprüfen.
  3. (3)Absatz 3Ist im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes einer Verwertungsgesellschaft in der Rechtsform des Vereins eine Betriebsgenehmigung erteilt, so hat sie innerhalb von drei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ihren Betrieb auf eine Genossenschaft oder Kapitalgesellschaft zu übertragen; auf die Übertragung sind §§ 6 und 39 sinngemäß anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt kann sie in der Rechtsform des Vereins weitergeführt werden.Ist im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens dieses Bundesgesetzes einer Verwertungsgesellschaft in der Rechtsform des Vereins eine Betriebsgenehmigung erteilt, so hat sie innerhalb von drei Jahren ab In-Kraft-Treten dieses Gesetzes ihren Betrieb auf eine Genossenschaft oder Kapitalgesellschaft zu übertragen; auf die Übertragung sind Paragraphen 6 und 39 sinngemäß anzuwenden. Bis zu diesem Zeitpunkt kann sie in der Rechtsform des Vereins weitergeführt werden.
§ 42 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen.

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