§ 40 VerwGesG 2006 (weggefallen)

Verwertungsgesellschaftengesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, und Verwaltungsakte im Einzelfall, insbesondere Ernennungen, können von diesem Tag an vorgenommen werden; sie werden jedoch frühestens mit 1. Juli 2006 wirksam.
  3. (3)Absatz 3§§ 7, 13, 28, 32, 44 und 45 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.Paragraphen 7,, 13, 28, 32, 44 und 45 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 29 Abs. 1, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; § 17 Abs. 4, § 30 Abs. 3 und 4 sowie § 34 treten mit 31. Dezember 2013 außer Kraft.Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz 2,, Paragraph 31, Absatz 2 und Paragraph 33, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 30, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 34, treten mit 31. Dezember 2013 außer Kraft.
  5. (5)Absatz 5Mit 1. Jänner 2014 wird der Urheberrechtssenat wieder errichtet. Die Mitglieder des Urheberrechtssenates zum 31. Dezember 2013 sind für den Rest der zuletzt maßgeblichen Bestellungsdauer wiederbestellt. Für die Gebühren für die Vergütung der Mitglieder und Schriftführer des Urheberrechtssenates, die Entlohnung der von dem oder der Vorsitzenden des Urheberrechtssenates bestellten Mitgliedern des Schlichtungsausschusses und die Inanspruchnahme des Urheberrechtssenates gilt weiterhin die Urheberrechtssenatsgebührenverordnung BGBl. II Nr. 247/2006.Mit 1. Jänner 2014 wird der Urheberrechtssenat wieder errichtet. Die Mitglieder des Urheberrechtssenates zum 31. Dezember 2013 sind für den Rest der zuletzt maßgeblichen Bestellungsdauer wiederbestellt. Für die Gebühren für die Vergütung der Mitglieder und Schriftführer des Urheberrechtssenates, die Entlohnung der von dem oder der Vorsitzenden des Urheberrechtssenates bestellten Mitgliedern des Schlichtungsausschusses und die Inanspruchnahme des Urheberrechtssenates gilt weiterhin die Urheberrechtssenatsgebührenverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2006,.
  6. (5)Absatz 5§ 13 Abs. 2, 4 und 5, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1, §§ 18a und 18b sowie § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2015 treten mit 1. Oktober 2015 in Kraft.Paragraph 13, Absatz 2,, 4 und 5, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraphen 18 a, und 18b sowie Paragraph 19, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2015, treten mit 1. Oktober 2015 in Kraft.
  7. (6)Absatz 6Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Urheberrechtssenat anhängige Verfahren über Berufungen gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde sind vom Bundesverwaltungsgericht weiter zu führen. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren nach § 30 Abs. 2 Z 3 sind als Verfahren nach § 30 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 vom Urheberrechtssenat weiter zu führen. Alle sonstigen zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren, über die der Urheberrechtssenat noch nicht entschieden hat, sind nicht fortzusetzen.Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Urheberrechtssenat anhängige Verfahren über Berufungen gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde sind vom Bundesverwaltungsgericht weiter zu führen. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, sind als Verfahren nach Paragraph 30, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, vom Urheberrechtssenat weiter zu führen. Alle sonstigen zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren, über die der Urheberrechtssenat noch nicht entschieden hat, sind nicht fortzusetzen.
  8. (7)Absatz 7§ 13 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2013 tritt mit 1. November 2013 in Kraft.Paragraph 13, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2013, tritt mit 1. November 2013 in Kraft.
§ 40 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2016

In Kraft vom 14.08.2015 bis 31.05.2016
  1. (1)Absatz einsDieses Bundesgesetz tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes können bereits von dem seiner Kundmachung folgenden Tag an erlassen werden, und Verwaltungsakte im Einzelfall, insbesondere Ernennungen, können von diesem Tag an vorgenommen werden; sie werden jedoch frühestens mit 1. Juli 2006 wirksam.
  3. (3)Absatz 3§§ 7, 13, 28, 32, 44 und 45 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 50/2010 treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.Paragraphen 7,, 13, 28, 32, 44 und 45 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 50 aus 2010, treten mit 1. Oktober 2010 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4§ 29 Abs. 1, § 30 Abs. 2, § 31 Abs. 2 und § 33 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; § 17 Abs. 4, § 30 Abs. 3 und 4 sowie § 34 treten mit 31. Dezember 2013 außer Kraft.Paragraph 29, Absatz eins,, Paragraph 30, Absatz 2,, Paragraph 31, Absatz 2 und Paragraph 33, Absatz eins, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; Paragraph 17, Absatz 4,, Paragraph 30, Absatz 3 und 4 sowie Paragraph 34, treten mit 31. Dezember 2013 außer Kraft.
  5. (5)Absatz 5Mit 1. Jänner 2014 wird der Urheberrechtssenat wieder errichtet. Die Mitglieder des Urheberrechtssenates zum 31. Dezember 2013 sind für den Rest der zuletzt maßgeblichen Bestellungsdauer wiederbestellt. Für die Gebühren für die Vergütung der Mitglieder und Schriftführer des Urheberrechtssenates, die Entlohnung der von dem oder der Vorsitzenden des Urheberrechtssenates bestellten Mitgliedern des Schlichtungsausschusses und die Inanspruchnahme des Urheberrechtssenates gilt weiterhin die Urheberrechtssenatsgebührenverordnung BGBl. II Nr. 247/2006.Mit 1. Jänner 2014 wird der Urheberrechtssenat wieder errichtet. Die Mitglieder des Urheberrechtssenates zum 31. Dezember 2013 sind für den Rest der zuletzt maßgeblichen Bestellungsdauer wiederbestellt. Für die Gebühren für die Vergütung der Mitglieder und Schriftführer des Urheberrechtssenates, die Entlohnung der von dem oder der Vorsitzenden des Urheberrechtssenates bestellten Mitgliedern des Schlichtungsausschusses und die Inanspruchnahme des Urheberrechtssenates gilt weiterhin die Urheberrechtssenatsgebührenverordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 247 aus 2006,.
  6. (5)Absatz 5§ 13 Abs. 2, 4 und 5, § 16 Abs. 1, § 18 Abs. 1, §§ 18a und 18b sowie § 19 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 99/2015 treten mit 1. Oktober 2015 in Kraft.Paragraph 13, Absatz 2,, 4 und 5, Paragraph 16, Absatz eins,, Paragraph 18, Absatz eins,, Paragraphen 18 a, und 18b sowie Paragraph 19, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2015, treten mit 1. Oktober 2015 in Kraft.
  7. (6)Absatz 6Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Urheberrechtssenat anhängige Verfahren über Berufungen gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde sind vom Bundesverwaltungsgericht weiter zu führen. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren nach § 30 Abs. 2 Z 3 sind als Verfahren nach § 30 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 190/2013 vom Urheberrechtssenat weiter zu führen. Alle sonstigen zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren, über die der Urheberrechtssenat noch nicht entschieden hat, sind nicht fortzusetzen.Mit Ablauf des 31. Dezember 2013 beim Urheberrechtssenat anhängige Verfahren über Berufungen gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde sind vom Bundesverwaltungsgericht weiter zu führen. Zu diesem Zeitpunkt anhängige Verfahren nach Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, sind als Verfahren nach Paragraph 30, Absatz 2, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013, vom Urheberrechtssenat weiter zu führen. Alle sonstigen zu diesem Zeitpunkt anhängigen Verfahren, über die der Urheberrechtssenat noch nicht entschieden hat, sind nicht fortzusetzen.
  8. (7)Absatz 7§ 13 Abs. 2a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 150/2013 tritt mit 1. November 2013 in Kraft.Paragraph 13, Absatz 2 a, in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 150 aus 2013, tritt mit 1. November 2013 in Kraft.
§ 40 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen.

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