§ 39 VerwGesG 2006 (weggefallen)

Verwertungsgesellschaftengesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Verwertungsgesellschaften und ihre Einrichtungen sind, soweit sie im Rahmen des in der Betriebsgenehmigung umschriebenen Tätigkeitsbereichs handeln, von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen befreit. Das Gleiche gilt mit Beziehung auf Zusammenschlüsse von Verwertungsgesellschaften (Verschmelzungen und Einbringungen im Sinn des Art. I und III Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991), die nach § 6 von der Aufsichtsbehörde nicht untersagt worden sind.Die Verwertungsgesellschaften und ihre Einrichtungen sind, soweit sie im Rahmen des in der Betriebsgenehmigung umschriebenen Tätigkeitsbereichs handeln, von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen befreit. Das Gleiche gilt mit Beziehung auf Zusammenschlüsse von Verwertungsgesellschaften (Verschmelzungen und Einbringungen im Sinn des Art. römisch eins und römisch III Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,), die nach Paragraph 6, von der Aufsichtsbehörde nicht untersagt worden sind.
  2. (2)Absatz 2Schenkungen und Zweckzuwendungen (§§ 3 und 4 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, BGBl. Nr. 141/1955) der Verwertungsgesellschaften und ihrer Einrichtungen für die in § 13 umschriebenen sozialen und kulturellen Zwecke sind von der Schenkungssteuer befreit.Schenkungen und Zweckzuwendungen (Paragraphen 3 und 4 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1955,) der Verwertungsgesellschaften und ihrer Einrichtungen für die in Paragraph 13, umschriebenen sozialen und kulturellen Zwecke sind von der Schenkungssteuer befreit.
§ 39 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2016

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.05.2016
  1. (1)Absatz einsDie Verwertungsgesellschaften und ihre Einrichtungen sind, soweit sie im Rahmen des in der Betriebsgenehmigung umschriebenen Tätigkeitsbereichs handeln, von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen befreit. Das Gleiche gilt mit Beziehung auf Zusammenschlüsse von Verwertungsgesellschaften (Verschmelzungen und Einbringungen im Sinn des Art. I und III Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991), die nach § 6 von der Aufsichtsbehörde nicht untersagt worden sind.Die Verwertungsgesellschaften und ihre Einrichtungen sind, soweit sie im Rahmen des in der Betriebsgenehmigung umschriebenen Tätigkeitsbereichs handeln, von allen bundesgesetzlich geregelten Abgaben vom Einkommen, vom Ertrag und vom Vermögen befreit. Das Gleiche gilt mit Beziehung auf Zusammenschlüsse von Verwertungsgesellschaften (Verschmelzungen und Einbringungen im Sinn des Art. römisch eins und römisch III Umgründungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 699 aus 1991,), die nach Paragraph 6, von der Aufsichtsbehörde nicht untersagt worden sind.
  2. (2)Absatz 2Schenkungen und Zweckzuwendungen (§§ 3 und 4 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, BGBl. Nr. 141/1955) der Verwertungsgesellschaften und ihrer Einrichtungen für die in § 13 umschriebenen sozialen und kulturellen Zwecke sind von der Schenkungssteuer befreit.Schenkungen und Zweckzuwendungen (Paragraphen 3 und 4 Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 141 aus 1955,) der Verwertungsgesellschaften und ihrer Einrichtungen für die in Paragraph 13, umschriebenen sozialen und kulturellen Zwecke sind von der Schenkungssteuer befreit.
§ 39 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen.

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