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Wer als Organwalter oder Beauftragter einer Verwertungsgesellschaft einem Auftrag der Aufsichtsbehörde nach § 9 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Aufsichtsbehörde mit Geldstrafe bis 10.000 € zu bestrafen. Wer als Organwalter oder Beauftragter einer Verwertungsgesellschaft einem Auftrag der Aufsichtsbehörde nach Paragraph 9, Absatz eins und 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Aufsichtsbehörde mit Geldstrafe bis 10.000 € zu bestrafen.
Wer als Organwalter oder Beauftragter einer Verwertungsgesellschaft einem Auftrag der Aufsichtsbehörde nach § 9 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Aufsichtsbehörde mit Geldstrafe bis 10.000 € zu bestrafen. Wer als Organwalter oder Beauftragter einer Verwertungsgesellschaft einem Auftrag der Aufsichtsbehörde nach Paragraph 9, Absatz eins und 2 zuwiderhandelt, begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, eine Verwaltungsübertretung und ist von der Aufsichtsbehörde mit Geldstrafe bis 10.000 € zu bestrafen.