§ 35 VerwGesG 2006 (weggefallen)

Verwertungsgesellschaftengesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999
§ 35 VerwGesG 2006 (1weggefallen) Der Antrag auf Erlassung einer Satzung ist nur zulässig, wenn zuvor der Schlichtungsausschuss nach § 36 angerufen worden ist und dieser entweder einen Schlichtungsvorschlag erlassen hat oder die Frist nach § 37 abgelaufen istseit 01.06.2016 weggefallen.

(2) Der Urheberrechtssenat kann bestimmen, dass eine Satzung mit dem Tag des Einlangens des Antrags auf ihre Erlassung beim Urheberrechtsenat in Kraft tritt, es sei denn, es ist über den Gegenstand, der durch die Satzung geregelt werden soll, ein Gesamtvertrag in Kraft. Ansonsten treten Satzungen mit dem auf die Kundmachung nach Abs. 3 folgenden Tag in Kraft.

(3) Der Bundesminister für Justiz hat Satzungen unverzüglich in der Ediktsdatei kundzumachen.

Stand vor dem 31.05.2016

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.05.2016
§ 35 VerwGesG 2006 (1weggefallen) Der Antrag auf Erlassung einer Satzung ist nur zulässig, wenn zuvor der Schlichtungsausschuss nach § 36 angerufen worden ist und dieser entweder einen Schlichtungsvorschlag erlassen hat oder die Frist nach § 37 abgelaufen istseit 01.06.2016 weggefallen.

(2) Der Urheberrechtssenat kann bestimmen, dass eine Satzung mit dem Tag des Einlangens des Antrags auf ihre Erlassung beim Urheberrechtsenat in Kraft tritt, es sei denn, es ist über den Gegenstand, der durch die Satzung geregelt werden soll, ein Gesamtvertrag in Kraft. Ansonsten treten Satzungen mit dem auf die Kundmachung nach Abs. 3 folgenden Tag in Kraft.

(3) Der Bundesminister für Justiz hat Satzungen unverzüglich in der Ediktsdatei kundzumachen.

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