§ 34 VerwGesG 2006 (weggefallen)

Verwertungsgesellschaftengesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Gericht hat auf Antrag einer Partei das Verfahren zu unterbrechen, wenn in einem Rechtsstreit die in § 30 Abs. 2 Z 5 bis 7 angeführten Sätze beziehungsweise Anteile strittig sind.Das Gericht hat auf Antrag einer Partei das Verfahren zu unterbrechen, wenn in einem Rechtsstreit die in Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5 bis 7 angeführten Sätze beziehungsweise Anteile strittig sind.
  2. (2)Absatz 2Wenn keine der Parteien binnen einem Monat ab Zustellung des Unterbrechungsbeschlusses nachweist, dass sie beim Urheberrechtssenat einen entsprechenden Feststellungsantrag gestellt hat, sowie nach Beendigung des Verfahrens vor dem Urheberrechtssenat hat das Gericht das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen aufzunehmen.
§ 34 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.12.2013
  1. (1)Absatz einsDas Gericht hat auf Antrag einer Partei das Verfahren zu unterbrechen, wenn in einem Rechtsstreit die in § 30 Abs. 2 Z 5 bis 7 angeführten Sätze beziehungsweise Anteile strittig sind.Das Gericht hat auf Antrag einer Partei das Verfahren zu unterbrechen, wenn in einem Rechtsstreit die in Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 5 bis 7 angeführten Sätze beziehungsweise Anteile strittig sind.
  2. (2)Absatz 2Wenn keine der Parteien binnen einem Monat ab Zustellung des Unterbrechungsbeschlusses nachweist, dass sie beim Urheberrechtssenat einen entsprechenden Feststellungsantrag gestellt hat, sowie nach Beendigung des Verfahrens vor dem Urheberrechtssenat hat das Gericht das Verfahren auf Antrag oder von Amts wegen aufzunehmen.
§ 34 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.01.2014 weggefallen.

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