§ 33 VerwGesG 2006 (weggefallen)

Verwertungsgesellschaftengesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAuf Verfahren vor dem Urheberrechtssenat ist, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen enthält, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden; sie sind mit möglichster Beschleunigung zu führen.
  2. (2)Absatz 2Der Urheberrechtssenat verhandelt und entscheidet unter der Leitung des Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat Verfahrensanordnungen zu treffen. Ferner hat der Vorsitzende die weiteren Mitglieder zu Verhandlungen und Sitzungen einzuberufen.
  3. (3)Absatz 3Der Urheberrechtssenat entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist unzulässig.
  4. (4)Absatz 4Ist ein Mitglied des Urheberrechtssenates verhindert, so tritt das für dieses Mitglied bestellte Ersatzmitglied, im Fall dessen Verhinderung das zweite Ersatzmitglied an seine Stelle.
  5. (5)Absatz 5Die Mitglieder des Urheberrechtssenates können wegen Befangenheit (§ 7 Abs. 1 AVG) abgelehnt werden. Für die Ausübung des Ablehnungsrechts gelten die §§ 21 bis 22 Abs. 1 bis 3 JN sinngemäß. Über die Ablehnung entscheidet der Urheberrechtssenat unter Ausschluss des abgelehnten Mitglieds.Die Mitglieder des Urheberrechtssenates können wegen Befangenheit (Paragraph 7, Absatz eins, AVG) abgelehnt werden. Für die Ausübung des Ablehnungsrechts gelten die Paragraphen 21 bis 22 Absatz eins bis 3 JN sinngemäß. Über die Ablehnung entscheidet der Urheberrechtssenat unter Ausschluss des abgelehnten Mitglieds.
  6. (6)Absatz 6Der Urheberrechtssenat hat Verfahren über die Erlassung von Satzungen, über deren Gegenstand die beteiligten Verwertungsgesellschaften die Verhandlungen im Sinn des § 20 Abs. 2 gemeinsam führen sollten, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.Der Urheberrechtssenat hat Verfahren über die Erlassung von Satzungen, über deren Gegenstand die beteiligten Verwertungsgesellschaften die Verhandlungen im Sinn des Paragraph 20, Absatz 2, gemeinsam führen sollten, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
§ 33 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.05.2016
  1. (1)Absatz einsAuf Verfahren vor dem Urheberrechtssenat ist, soweit dieses Bundesgesetz keine abweichenden Regelungen enthält, das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden; sie sind mit möglichster Beschleunigung zu führen.
  2. (2)Absatz 2Der Urheberrechtssenat verhandelt und entscheidet unter der Leitung des Vorsitzenden. Der Vorsitzende hat Verfahrensanordnungen zu treffen. Ferner hat der Vorsitzende die weiteren Mitglieder zu Verhandlungen und Sitzungen einzuberufen.
  3. (3)Absatz 3Der Urheberrechtssenat entscheidet mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Stimmenthaltung ist unzulässig.
  4. (4)Absatz 4Ist ein Mitglied des Urheberrechtssenates verhindert, so tritt das für dieses Mitglied bestellte Ersatzmitglied, im Fall dessen Verhinderung das zweite Ersatzmitglied an seine Stelle.
  5. (5)Absatz 5Die Mitglieder des Urheberrechtssenates können wegen Befangenheit (§ 7 Abs. 1 AVG) abgelehnt werden. Für die Ausübung des Ablehnungsrechts gelten die §§ 21 bis 22 Abs. 1 bis 3 JN sinngemäß. Über die Ablehnung entscheidet der Urheberrechtssenat unter Ausschluss des abgelehnten Mitglieds.Die Mitglieder des Urheberrechtssenates können wegen Befangenheit (Paragraph 7, Absatz eins, AVG) abgelehnt werden. Für die Ausübung des Ablehnungsrechts gelten die Paragraphen 21 bis 22 Absatz eins bis 3 JN sinngemäß. Über die Ablehnung entscheidet der Urheberrechtssenat unter Ausschluss des abgelehnten Mitglieds.
  6. (6)Absatz 6Der Urheberrechtssenat hat Verfahren über die Erlassung von Satzungen, über deren Gegenstand die beteiligten Verwertungsgesellschaften die Verhandlungen im Sinn des § 20 Abs. 2 gemeinsam führen sollten, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.Der Urheberrechtssenat hat Verfahren über die Erlassung von Satzungen, über deren Gegenstand die beteiligten Verwertungsgesellschaften die Verhandlungen im Sinn des Paragraph 20, Absatz 2, gemeinsam führen sollten, zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden.
§ 33 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen.

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