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(2) Die Mitglieder des Urheberrechtssenates sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Bundesministerin für Justiz hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Urheberrechtssenates zu unterrichten und Mitglieder des Urheberrechtssenates aus wichtigem Grund abzuberufen.
(3) Der Bundesminister für Justiz hat die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Urheberrechtssenates für jeweils fünf Jahre zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Erlischt das Amt eines Mitglieds oder Ersatzmitglieds während der Amtsperiode, so ist an seiner Stelle ein Mitglied oder Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode zu bestellen.
(4) Der Bundesminister für Justiz hat für die Bestellung des Vorsitzenden einen Vorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes und für die Bestellung der beiden weiteren Mitglieder jeweils einen Vorschlag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien einzuholen. Dies gilt sinngemäß auch für die Bestellung der Ersatzmitglieder. Jeder Besetzungsvorschlag hat, wenn genügend geeignete Bewerber auftreten, zumindest drei Personen zu umfassen.
(5) Das Amt eines Mitglieds oder Ersatzmitglieds erlischt mit dem Tod, mit dem Verzicht und mit dem Ende der Amtsperiode. Das Amt erlischt ferner, wenn das Mitglied
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(6) Der Bundesminister für Justiz hat dem Urheberrechtssenat das nötige Personal zur Verfügung zu stellen.
(2) Die Mitglieder des Urheberrechtssenates sind in Ausübung dieses Amtes an keine Weisungen gebunden. Die Bundesministerin für Justiz hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung des Urheberrechtssenates zu unterrichten und Mitglieder des Urheberrechtssenates aus wichtigem Grund abzuberufen.
(3) Der Bundesminister für Justiz hat die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Urheberrechtssenates für jeweils fünf Jahre zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Erlischt das Amt eines Mitglieds oder Ersatzmitglieds während der Amtsperiode, so ist an seiner Stelle ein Mitglied oder Ersatzmitglied für den Rest der Amtsperiode zu bestellen.
(4) Der Bundesminister für Justiz hat für die Bestellung des Vorsitzenden einen Vorschlag des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes und für die Bestellung der beiden weiteren Mitglieder jeweils einen Vorschlag des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien einzuholen. Dies gilt sinngemäß auch für die Bestellung der Ersatzmitglieder. Jeder Besetzungsvorschlag hat, wenn genügend geeignete Bewerber auftreten, zumindest drei Personen zu umfassen.
(5) Das Amt eines Mitglieds oder Ersatzmitglieds erlischt mit dem Tod, mit dem Verzicht und mit dem Ende der Amtsperiode. Das Amt erlischt ferner, wenn das Mitglied
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(6) Der Bundesminister für Justiz hat dem Urheberrechtssenat das nötige Personal zur Verfügung zu stellen.