§ 30 VerwGesG 2006 (weggefallen)

Verwertungsgesellschaftengesetz 2006

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999
§ 30 VerwGesG 2006 (1weggefallen) Beim Bundesministerium für Justiz wird ein Urheberrechtssenat eingerichtetseit 01.06.2016 weggefallen.

(2) Der Urheberrechtssenat ist zuständig für die Erlassung von Satzungen durch Verordnung.

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2013)

Stand vor dem 31.05.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.05.2016
§ 30 VerwGesG 2006 (1weggefallen) Beim Bundesministerium für Justiz wird ein Urheberrechtssenat eingerichtetseit 01.06.2016 weggefallen.

(2) Der Urheberrechtssenat ist zuständig für die Erlassung von Satzungen durch Verordnung.

(Anm.: Abs. 3 und 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2013)

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten