§ 29 VerwGesG 2006 (weggefallen)

Verwertungsgesellschaftengesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999
§ 29 VerwGesG 2006 (1weggefallen) Über Beschwerden gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde entscheidet das Bundesverwaltungsgerichtseit 01.06.2016 weggefallen.

(2) Die Geldstrafen, die nach § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53, verhängt werden können, dürfen in jedem einzelnen Fall 10.000 € nicht übersteigen.

Stand vor dem 31.05.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.05.2016
§ 29 VerwGesG 2006 (1weggefallen) Über Beschwerden gegen Bescheide der Aufsichtsbehörde entscheidet das Bundesverwaltungsgerichtseit 01.06.2016 weggefallen.

(2) Die Geldstrafen, die nach § 5 Verwaltungsvollstreckungsgesetz 1991, BGBl. Nr. 53, verhängt werden können, dürfen in jedem einzelnen Fall 10.000 € nicht übersteigen.

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