§ 28 VerwGesG 2006 (weggefallen)

Verwertungsgesellschaftengesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsAls Aufsichtsbehörde im Sinn dieses Gesetzes wird beim Bundesministerium für Justiz die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften eingerichtet. Die Aufsichtsbehörde besteht aus einem Behördenleiter, seinem Stellvertreter sowie einem Mitarbeiter zur Führung der Kanzleigeschäfte.
  2. (2)Absatz 2Der Bestellung des Behördenleiters hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung gemäß § 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989 voranzugehen.Der Bestellung des Behördenleiters hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung gemäß Paragraph 3, des Ausschreibungsgesetzes 1989 voranzugehen.
  3. (3)Absatz 3Die Aufsichtsbehörde ist eine dem Bundesministerium für Justiz nachgeordnete Behörde. Alle Erledigungen der Behörde haben unter der Bezeichnung „Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften“ zu ergehen.
  4. (4)Absatz 4Die Aufgaben der Aufsichtsbehörde umfassen
    1. 1.Ziffer einsdie Erteilung und Abgrenzung von Betriebsgenehmigungen nach den §§ 3 und 5 sowie die Kontrolle ihrer Einhaltung;die Erteilung und Abgrenzung von Betriebsgenehmigungen nach den Paragraphen 3 und 5 sowie die Kontrolle ihrer Einhaltung;
    2. 2.Ziffer 2die Untersagung von Zusammenschlüssen nach § 6 Abs. 1 sowie die Aufforderung nach § 6 Abs. 3 an bestehende Verwertungsgesellschaften, die Möglichkeit eines Zusammenschlusses zu prüfen;die Untersagung von Zusammenschlüssen nach Paragraph 6, Absatz eins, sowie die Aufforderung nach Paragraph 6, Absatz 3, an bestehende Verwertungsgesellschaften, die Möglichkeit eines Zusammenschlusses zu prüfen;
    3. 3.Ziffer 3die Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften nach § 7 Abs. 1 bis 4;die Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften nach Paragraph 7, Absatz eins bis 4;
    4. 4.Ziffer 4die Festsetzung und Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen nach § 7 Abs. 6;die Festsetzung und Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen nach Paragraph 7, Absatz 6 ;,
    5. 5.Ziffer 5die Erlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 bis 3 sowie den Widerruf der Betriebsgenehmigung nach § 9 Abs. 4;die Erlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen nach Paragraph 9, Absatz eins bis 3 sowie den Widerruf der Betriebsgenehmigung nach Paragraph 9, Absatz 4 ;,
    6. 6.Ziffer 6die Erlassung von Untersagungs- und Feststellungsbescheiden nach § 11 Abs. 2 und 3;die Erlassung von Untersagungs- und Feststellungsbescheiden nach Paragraph 11, Absatz 2 und 3;
    7. 7.Ziffer 7die Erstellung und Betreuung einer Website, auf der die Entscheidungen der Aufsichtsbehörde und des Urheberrechtssenates von grundsätzlicher Bedeutung, die erteilten Betriebsgenehmigungen sowie die nach § 18 Abs. 1 zu veröffentlichenden Daten unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise veröffentlicht werden;die Erstellung und Betreuung einer Website, auf der die Entscheidungen der Aufsichtsbehörde und des Urheberrechtssenates von grundsätzlicher Bedeutung, die erteilten Betriebsgenehmigungen sowie die nach Paragraph 18, Absatz eins, zu veröffentlichenden Daten unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise veröffentlicht werden;
    8. 8.Ziffer 8die Zuerkennung der Befähigung zum Abschluss von Gesamtverträgen nach § 21 Abs. 2 bis 4 und nach § 26 Abs. 2;die Zuerkennung der Befähigung zum Abschluss von Gesamtverträgen nach Paragraph 21, Absatz 2 bis 4 und nach Paragraph 26, Absatz 2 ;,
    9. 9.Ziffer 9die administrative Unterstützung von Schlichtungsausschüssen nach § 36 Abs. 6.die administrative Unterstützung von Schlichtungsausschüssen nach Paragraph 36, Absatz 6,
    Die Bundesministerin für Justiz kann die Mitarbeiter der Aufsichtsbehörde auch mit weiteren in sachlichem Zusammenhang stehenden Aufgaben betrauen, soweit dadurch die Erfüllung der vorstehenden Aufgaben der Aufsichtsbehörde nicht beeinträchtigt wird.
§ 28 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2016

In Kraft vom 01.10.2010 bis 31.05.2016
  1. (1)Absatz einsAls Aufsichtsbehörde im Sinn dieses Gesetzes wird beim Bundesministerium für Justiz die Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften eingerichtet. Die Aufsichtsbehörde besteht aus einem Behördenleiter, seinem Stellvertreter sowie einem Mitarbeiter zur Führung der Kanzleigeschäfte.
  2. (2)Absatz 2Der Bestellung des Behördenleiters hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung gemäß § 3 des Ausschreibungsgesetzes 1989 voranzugehen.Der Bestellung des Behördenleiters hat eine Ausschreibung zur allgemeinen Bewerbung gemäß Paragraph 3, des Ausschreibungsgesetzes 1989 voranzugehen.
  3. (3)Absatz 3Die Aufsichtsbehörde ist eine dem Bundesministerium für Justiz nachgeordnete Behörde. Alle Erledigungen der Behörde haben unter der Bezeichnung „Aufsichtsbehörde für Verwertungsgesellschaften“ zu ergehen.
  4. (4)Absatz 4Die Aufgaben der Aufsichtsbehörde umfassen
    1. 1.Ziffer einsdie Erteilung und Abgrenzung von Betriebsgenehmigungen nach den §§ 3 und 5 sowie die Kontrolle ihrer Einhaltung;die Erteilung und Abgrenzung von Betriebsgenehmigungen nach den Paragraphen 3 und 5 sowie die Kontrolle ihrer Einhaltung;
    2. 2.Ziffer 2die Untersagung von Zusammenschlüssen nach § 6 Abs. 1 sowie die Aufforderung nach § 6 Abs. 3 an bestehende Verwertungsgesellschaften, die Möglichkeit eines Zusammenschlusses zu prüfen;die Untersagung von Zusammenschlüssen nach Paragraph 6, Absatz eins, sowie die Aufforderung nach Paragraph 6, Absatz 3, an bestehende Verwertungsgesellschaften, die Möglichkeit eines Zusammenschlusses zu prüfen;
    3. 3.Ziffer 3die Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften nach § 7 Abs. 1 bis 4;die Aufsicht über die Verwertungsgesellschaften nach Paragraph 7, Absatz eins bis 4;
    4. 4.Ziffer 4die Festsetzung und Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen nach § 7 Abs. 6;die Festsetzung und Vorschreibung von Finanzierungsbeiträgen nach Paragraph 7, Absatz 6 ;,
    5. 5.Ziffer 5die Erlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen nach § 9 Abs. 1 bis 3 sowie den Widerruf der Betriebsgenehmigung nach § 9 Abs. 4;die Erlassung aufsichtsbehördlicher Maßnahmen nach Paragraph 9, Absatz eins bis 3 sowie den Widerruf der Betriebsgenehmigung nach Paragraph 9, Absatz 4 ;,
    6. 6.Ziffer 6die Erlassung von Untersagungs- und Feststellungsbescheiden nach § 11 Abs. 2 und 3;die Erlassung von Untersagungs- und Feststellungsbescheiden nach Paragraph 11, Absatz 2 und 3;
    7. 7.Ziffer 7die Erstellung und Betreuung einer Website, auf der die Entscheidungen der Aufsichtsbehörde und des Urheberrechtssenates von grundsätzlicher Bedeutung, die erteilten Betriebsgenehmigungen sowie die nach § 18 Abs. 1 zu veröffentlichenden Daten unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise veröffentlicht werden;die Erstellung und Betreuung einer Website, auf der die Entscheidungen der Aufsichtsbehörde und des Urheberrechtssenates von grundsätzlicher Bedeutung, die erteilten Betriebsgenehmigungen sowie die nach Paragraph 18, Absatz eins, zu veröffentlichenden Daten unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise veröffentlicht werden;
    8. 8.Ziffer 8die Zuerkennung der Befähigung zum Abschluss von Gesamtverträgen nach § 21 Abs. 2 bis 4 und nach § 26 Abs. 2;die Zuerkennung der Befähigung zum Abschluss von Gesamtverträgen nach Paragraph 21, Absatz 2 bis 4 und nach Paragraph 26, Absatz 2 ;,
    9. 9.Ziffer 9die administrative Unterstützung von Schlichtungsausschüssen nach § 36 Abs. 6.die administrative Unterstützung von Schlichtungsausschüssen nach Paragraph 36, Absatz 6,
    Die Bundesministerin für Justiz kann die Mitarbeiter der Aufsichtsbehörde auch mit weiteren in sachlichem Zusammenhang stehenden Aufgaben betrauen, soweit dadurch die Erfüllung der vorstehenden Aufgaben der Aufsichtsbehörde nicht beeinträchtigt wird.
§ 28 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen.

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