Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Die Parteien können einen Gesamtvertrag jederzeit durch Vereinbarung außer Kraft setzen, abändern oder durch einen neuen Gesamtvertrag ersetzen. Wird das Verlangen einer Partei, den Gesamtvertrag abzuändern oder durch einen neuen Gesamtvertrag zu ersetzen, abgelehnt, so kann sie die Erlassung einer Satzung beantragen. Doch ist ein solcher Antrag vor dem Ablauf von zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten des Gesamtvertrags nur mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde zulässig.
(3) Hört die Nutzerorganisation, die einen Gesamtvertrag geschlossen hat, zu bestehen auf oder wird ihr die Befähigung zur Schließung von Gesamtverträgen aberkannt, so erlischt der Gesamtvertrag. Doch bleiben die Bestimmungen des Gesamtvertrags, die nach § 22 in vorher geschlossene Einzelverträge übergegangen sind, als Bestandteil dieser Einzelverträge bis zu deren Auflösung oder Änderung in Geltung, wenn sie nicht durch das Erlöschen der übrigen Bestimmungen des Gesamtvertrags undurchführbar werden. Die Verwertungsgesellschaft hat die in einem solchen Gesamtvertrag vereinbarten Bedingungen als Tarif im Sinn des § 18 Abs. 1 Z 5 weiter anzuwenden.
(2) Die Parteien können einen Gesamtvertrag jederzeit durch Vereinbarung außer Kraft setzen, abändern oder durch einen neuen Gesamtvertrag ersetzen. Wird das Verlangen einer Partei, den Gesamtvertrag abzuändern oder durch einen neuen Gesamtvertrag zu ersetzen, abgelehnt, so kann sie die Erlassung einer Satzung beantragen. Doch ist ein solcher Antrag vor dem Ablauf von zwei Jahren nach dem In-Kraft-Treten des Gesamtvertrags nur mit Bewilligung der Aufsichtsbehörde zulässig.
(3) Hört die Nutzerorganisation, die einen Gesamtvertrag geschlossen hat, zu bestehen auf oder wird ihr die Befähigung zur Schließung von Gesamtverträgen aberkannt, so erlischt der Gesamtvertrag. Doch bleiben die Bestimmungen des Gesamtvertrags, die nach § 22 in vorher geschlossene Einzelverträge übergegangen sind, als Bestandteil dieser Einzelverträge bis zu deren Auflösung oder Änderung in Geltung, wenn sie nicht durch das Erlöschen der übrigen Bestimmungen des Gesamtvertrags undurchführbar werden. Die Verwertungsgesellschaft hat die in einem solchen Gesamtvertrag vereinbarten Bedingungen als Tarif im Sinn des § 18 Abs. 1 Z 5 weiter anzuwenden.