§ 24 VerwGesG 2006 (weggefallen)

Verwertungsgesellschaftengesetz 2006

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDer Abschluss eines Gesamtvertrags ist von der Verwertungsgesellschaft unverzüglich auf ihrer Website öffentlich zugänglich zu machen. In der Verlautbarung sind die Parteien, der Gegenstand, der örtliche und fachliche Geltungsbereich und der Geltungsbeginn des Gesamtvertrags anzugeben.
  2. (2)Absatz 2Sowohl die Verwertungsgesellschaft als auch die Nutzerorganisation sind verpflichtet, in ihren Geschäftsräumen während der Geschäftsstunden den Mitgliedern der Nutzerorganisation in Abschriften des Gesamtvertrags Einsicht zu gewähren. Die Nutzerorganisation hat ihren Mitgliedern auf Verlangen Abschriften des Gesamtvertrags zum Selbstkostenpreis auszufolgen.
  3. (3)Absatz 3Gibt die Verwertungsgesellschaft oder die Nutzerorganisation ein Nachrichtenblatt für ihre Bezugsberechtigten bzw. Mitglieder heraus, so ist der Gesamtvertrag auch darin zu veröffentlichen.
  4. (4)Absatz 4Mangels entgegenstehender Vereinbarungen treten die Bestimmungen des Gesamtvertrags, die die Beziehung der Verwertungsgesellschaft zu den Mitgliedern der Nutzerorganisation regeln, eine Woche nach der Veröffentlichung des Gesamtvertrags auf der Website der Verwertungsgesellschaft in Kraft.
  5. (5)Absatz 5Für Verträge, die einen Gesamtvertrag abändern oder außer Kraft setzen, gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend.Für Verträge, die einen Gesamtvertrag abändern oder außer Kraft setzen, gelten die Absatz eins bis 4 entsprechend.
§ 24 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2016

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.05.2016
  1. (1)Absatz einsDer Abschluss eines Gesamtvertrags ist von der Verwertungsgesellschaft unverzüglich auf ihrer Website öffentlich zugänglich zu machen. In der Verlautbarung sind die Parteien, der Gegenstand, der örtliche und fachliche Geltungsbereich und der Geltungsbeginn des Gesamtvertrags anzugeben.
  2. (2)Absatz 2Sowohl die Verwertungsgesellschaft als auch die Nutzerorganisation sind verpflichtet, in ihren Geschäftsräumen während der Geschäftsstunden den Mitgliedern der Nutzerorganisation in Abschriften des Gesamtvertrags Einsicht zu gewähren. Die Nutzerorganisation hat ihren Mitgliedern auf Verlangen Abschriften des Gesamtvertrags zum Selbstkostenpreis auszufolgen.
  3. (3)Absatz 3Gibt die Verwertungsgesellschaft oder die Nutzerorganisation ein Nachrichtenblatt für ihre Bezugsberechtigten bzw. Mitglieder heraus, so ist der Gesamtvertrag auch darin zu veröffentlichen.
  4. (4)Absatz 4Mangels entgegenstehender Vereinbarungen treten die Bestimmungen des Gesamtvertrags, die die Beziehung der Verwertungsgesellschaft zu den Mitgliedern der Nutzerorganisation regeln, eine Woche nach der Veröffentlichung des Gesamtvertrags auf der Website der Verwertungsgesellschaft in Kraft.
  5. (5)Absatz 5Für Verträge, die einen Gesamtvertrag abändern oder außer Kraft setzen, gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend.Für Verträge, die einen Gesamtvertrag abändern oder außer Kraft setzen, gelten die Absatz eins bis 4 entsprechend.
§ 24 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten