§ 24 VerwGesG 2006 (weggefallen)

Verwertungsgesellschaftengesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999
§ 24 VerwGesG 2006 (1weggefallen) Der Abschluss eines Gesamtvertrags ist von der Verwertungsgesellschaft unverzüglich auf ihrer Website öffentlich zugänglich zu machenseit 01.06.2016 weggefallen. In der Verlautbarung sind die Parteien, der Gegenstand, der örtliche und fachliche Geltungsbereich und der Geltungsbeginn des Gesamtvertrags anzugeben.

(2) Sowohl die Verwertungsgesellschaft als auch die Nutzerorganisation sind verpflichtet, in ihren Geschäftsräumen während der Geschäftsstunden den Mitgliedern der Nutzerorganisation in Abschriften des Gesamtvertrags Einsicht zu gewähren. Die Nutzerorganisation hat ihren Mitgliedern auf Verlangen Abschriften des Gesamtvertrags zum Selbstkostenpreis auszufolgen.

(3) Gibt die Verwertungsgesellschaft oder die Nutzerorganisation ein Nachrichtenblatt für ihre Bezugsberechtigten bzw. Mitglieder heraus, so ist der Gesamtvertrag auch darin zu veröffentlichen.

(4) Mangels entgegenstehender Vereinbarungen treten die Bestimmungen des Gesamtvertrags, die die Beziehung der Verwertungsgesellschaft zu den Mitgliedern der Nutzerorganisation regeln, eine Woche nach der Veröffentlichung des Gesamtvertrags auf der Website der Verwertungsgesellschaft in Kraft.

(5) Für Verträge, die einen Gesamtvertrag abändern oder außer Kraft setzen, gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend.

Stand vor dem 31.05.2016

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.05.2016
§ 24 VerwGesG 2006 (1weggefallen) Der Abschluss eines Gesamtvertrags ist von der Verwertungsgesellschaft unverzüglich auf ihrer Website öffentlich zugänglich zu machenseit 01.06.2016 weggefallen. In der Verlautbarung sind die Parteien, der Gegenstand, der örtliche und fachliche Geltungsbereich und der Geltungsbeginn des Gesamtvertrags anzugeben.

(2) Sowohl die Verwertungsgesellschaft als auch die Nutzerorganisation sind verpflichtet, in ihren Geschäftsräumen während der Geschäftsstunden den Mitgliedern der Nutzerorganisation in Abschriften des Gesamtvertrags Einsicht zu gewähren. Die Nutzerorganisation hat ihren Mitgliedern auf Verlangen Abschriften des Gesamtvertrags zum Selbstkostenpreis auszufolgen.

(3) Gibt die Verwertungsgesellschaft oder die Nutzerorganisation ein Nachrichtenblatt für ihre Bezugsberechtigten bzw. Mitglieder heraus, so ist der Gesamtvertrag auch darin zu veröffentlichen.

(4) Mangels entgegenstehender Vereinbarungen treten die Bestimmungen des Gesamtvertrags, die die Beziehung der Verwertungsgesellschaft zu den Mitgliedern der Nutzerorganisation regeln, eine Woche nach der Veröffentlichung des Gesamtvertrags auf der Website der Verwertungsgesellschaft in Kraft.

(5) Für Verträge, die einen Gesamtvertrag abändern oder außer Kraft setzen, gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend.

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