Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Sowohl die Verwertungsgesellschaft als auch die Nutzerorganisation sind verpflichtet, in ihren Geschäftsräumen während der Geschäftsstunden den Mitgliedern der Nutzerorganisation in Abschriften des Gesamtvertrags Einsicht zu gewähren. Die Nutzerorganisation hat ihren Mitgliedern auf Verlangen Abschriften des Gesamtvertrags zum Selbstkostenpreis auszufolgen.
(3) Gibt die Verwertungsgesellschaft oder die Nutzerorganisation ein Nachrichtenblatt für ihre Bezugsberechtigten bzw. Mitglieder heraus, so ist der Gesamtvertrag auch darin zu veröffentlichen.
(4) Mangels entgegenstehender Vereinbarungen treten die Bestimmungen des Gesamtvertrags, die die Beziehung der Verwertungsgesellschaft zu den Mitgliedern der Nutzerorganisation regeln, eine Woche nach der Veröffentlichung des Gesamtvertrags auf der Website der Verwertungsgesellschaft in Kraft.
(5) Für Verträge, die einen Gesamtvertrag abändern oder außer Kraft setzen, gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend.
(2) Sowohl die Verwertungsgesellschaft als auch die Nutzerorganisation sind verpflichtet, in ihren Geschäftsräumen während der Geschäftsstunden den Mitgliedern der Nutzerorganisation in Abschriften des Gesamtvertrags Einsicht zu gewähren. Die Nutzerorganisation hat ihren Mitgliedern auf Verlangen Abschriften des Gesamtvertrags zum Selbstkostenpreis auszufolgen.
(3) Gibt die Verwertungsgesellschaft oder die Nutzerorganisation ein Nachrichtenblatt für ihre Bezugsberechtigten bzw. Mitglieder heraus, so ist der Gesamtvertrag auch darin zu veröffentlichen.
(4) Mangels entgegenstehender Vereinbarungen treten die Bestimmungen des Gesamtvertrags, die die Beziehung der Verwertungsgesellschaft zu den Mitgliedern der Nutzerorganisation regeln, eine Woche nach der Veröffentlichung des Gesamtvertrags auf der Website der Verwertungsgesellschaft in Kraft.
(5) Für Verträge, die einen Gesamtvertrag abändern oder außer Kraft setzen, gelten die Abs. 1 bis 4 entsprechend.