§ 21 VerwGesG 2006 (weggefallen)

Verwertungsgesellschaftengesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999
§ 21 VerwGesG 2006 (1weggefallen) Gesamtverträge können nur mit den folgenden gesamtvertragsfähigen Organisationen (Nutzerorganisationen) geschlossen werden:

1.

mit der nach ihrem fachlichen Wirkungsbereich dazu berufenen gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung, deren räumlicher Wirkungsbereich sich auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt;

2.

soweit eine solche Vereinigung nicht besteht, mit einer freien Vereinigung von Nutzern, der die Aufsichtsbehörde die Befähigung zur Schließung von Gesamtverträgen zuerkannt hat.

(2) Die Befähigung nach Absseit 01.06.2016 weggefallen. 1 Z 2 soll in der Regel nur einer Vereinigung zuerkannt werden, deren örtlicher Wirkungsbereich das gesamte Bundesgebiet erfasst und die mit Beziehung auf ihre Mitglieder für ihren Wirkungsbereich repräsentativ ist. Vor der Zuerkennung der Befähigung sind die betroffenen Verwertungsgesellschaften zu hören. Die Befähigung kann von der Aufsichtsbehörde jederzeit aus wichtigem Grund aberkannt werden; ein solcher Grund ist es insbesondere, wenn eine Vereinigung die ihr nach einem Gesamtvertrag oder nach einer Satzung obliegenden Pflichten gröblich verletzt.

(3) Die nach Abs. 1 Z 1 berufene Interessenvertretung kann ihre Befähigung zur Schließung von Gesamtverträgen vertraglich auf eine freie Vereinigung von Nutzern übertragen. Diese Übertragung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Abs. 2 gilt für die Genehmigung der Übertragung sinngemäß; die Genehmigung darf überdies nur dann erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Mitglieder der freien Vereinigung in geeigneter Weise an der Willensbildung der Vereinigung mitwirken können.

(4) Auf Antrag des Österreichischen Städtebundes oder des Österreichischen Gemeindebundes hat die Aufsichtsbehörde auch diesen die Gesamtsvertragsfähigkeit im Sinn des Abs. 1 zuzuerkennen.

Stand vor dem 31.05.2016

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.05.2016
§ 21 VerwGesG 2006 (1weggefallen) Gesamtverträge können nur mit den folgenden gesamtvertragsfähigen Organisationen (Nutzerorganisationen) geschlossen werden:

1.

mit der nach ihrem fachlichen Wirkungsbereich dazu berufenen gesetzlichen beruflichen Interessenvertretung, deren räumlicher Wirkungsbereich sich auf das gesamte Bundesgebiet erstreckt;

2.

soweit eine solche Vereinigung nicht besteht, mit einer freien Vereinigung von Nutzern, der die Aufsichtsbehörde die Befähigung zur Schließung von Gesamtverträgen zuerkannt hat.

(2) Die Befähigung nach Absseit 01.06.2016 weggefallen. 1 Z 2 soll in der Regel nur einer Vereinigung zuerkannt werden, deren örtlicher Wirkungsbereich das gesamte Bundesgebiet erfasst und die mit Beziehung auf ihre Mitglieder für ihren Wirkungsbereich repräsentativ ist. Vor der Zuerkennung der Befähigung sind die betroffenen Verwertungsgesellschaften zu hören. Die Befähigung kann von der Aufsichtsbehörde jederzeit aus wichtigem Grund aberkannt werden; ein solcher Grund ist es insbesondere, wenn eine Vereinigung die ihr nach einem Gesamtvertrag oder nach einer Satzung obliegenden Pflichten gröblich verletzt.

(3) Die nach Abs. 1 Z 1 berufene Interessenvertretung kann ihre Befähigung zur Schließung von Gesamtverträgen vertraglich auf eine freie Vereinigung von Nutzern übertragen. Diese Übertragung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde. Abs. 2 gilt für die Genehmigung der Übertragung sinngemäß; die Genehmigung darf überdies nur dann erteilt werden, wenn sichergestellt ist, dass die Mitglieder der freien Vereinigung in geeigneter Weise an der Willensbildung der Vereinigung mitwirken können.

(4) Auf Antrag des Österreichischen Städtebundes oder des Österreichischen Gemeindebundes hat die Aufsichtsbehörde auch diesen die Gesamtsvertragsfähigkeit im Sinn des Abs. 1 zuzuerkennen.

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