§ 20 VerwGesG 2006 (weggefallen)

Verwertungsgesellschaftengesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999
§ 20 VerwGesG 2006 (1weggefallen) Verwertungsgesellschaften und Nutzerorganisationen (§ 21) haben nach Tunlichkeit Gesamtverträge über die folgenden Umstände zu schließen:

1.

über den Inhalt der Verträge, mit denen eine Verwertungsgesellschaft den Nutzern von Werken und anderen Schutzgegenständen die dazu erforderliche Bewilligung erteilt,

2.

über die Abgeltung gesetzlicher Vergütungs- und Beteiligungsansprüche.

(2) Benötigen die Mitglieder einer Nutzerorganisation für eine bestimmte Nutzung die Bewilligung mehrerer Verwertungsgesellschaften oder begründen bestimmte Handlungen der Mitglieder einer Nutzerorganisation Vergütungsansprüche mehrerer Verwertungsgesellschaften, dann sollen diese Verwertungsgesellschaften auf Verlangen der Nutzerorganisation die Verhandlungen über die Schließung der entsprechenden Gesamtverträge nach Tunlichkeit gemeinsam führenseit 01.06.2016 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2016

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.05.2016
§ 20 VerwGesG 2006 (1weggefallen) Verwertungsgesellschaften und Nutzerorganisationen (§ 21) haben nach Tunlichkeit Gesamtverträge über die folgenden Umstände zu schließen:

1.

über den Inhalt der Verträge, mit denen eine Verwertungsgesellschaft den Nutzern von Werken und anderen Schutzgegenständen die dazu erforderliche Bewilligung erteilt,

2.

über die Abgeltung gesetzlicher Vergütungs- und Beteiligungsansprüche.

(2) Benötigen die Mitglieder einer Nutzerorganisation für eine bestimmte Nutzung die Bewilligung mehrerer Verwertungsgesellschaften oder begründen bestimmte Handlungen der Mitglieder einer Nutzerorganisation Vergütungsansprüche mehrerer Verwertungsgesellschaften, dann sollen diese Verwertungsgesellschaften auf Verlangen der Nutzerorganisation die Verhandlungen über die Schließung der entsprechenden Gesamtverträge nach Tunlichkeit gemeinsam führenseit 01.06.2016 weggefallen.

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