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(2) Stellt der Abschlussprüfer bei seiner Prüfung Tatsachen fest, die erkennen lassen, dass die Verwertungsgesellschaft ihre Verpflichtungen nicht erfüllen kann, oder die erwarten lassen, dass die Verwertungsgesellschaft in Zukunft zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nicht in der Lage sein wird, so hat er dies der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Dasselbe gilt, wenn solche Tatsachen im Rahmen einer genossenschaftlichen Revision festgestellt oder Mängel im Sinn des § 8 Abs. 2 und 3 GenRevG 1997 nicht abgestellt werden.
(2) Stellt der Abschlussprüfer bei seiner Prüfung Tatsachen fest, die erkennen lassen, dass die Verwertungsgesellschaft ihre Verpflichtungen nicht erfüllen kann, oder die erwarten lassen, dass die Verwertungsgesellschaft in Zukunft zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen nicht in der Lage sein wird, so hat er dies der Aufsichtsbehörde mitzuteilen. Dasselbe gilt, wenn solche Tatsachen im Rahmen einer genossenschaftlichen Revision festgestellt oder Mängel im Sinn des § 8 Abs. 2 und 3 GenRevG 1997 nicht abgestellt werden.