§ 18 VerwGesG 2006 (weggefallen)

Verwertungsgesellschaftengesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Verwertungsgesellschaften haben auf ihrer Website öffentlich zugänglich zu machen:
    1. 1.Ziffer einsein Verzeichnis der Namen (Decknamen) ihrer Bezugsberechtigten unter Angabe allfälliger inhaltlicher oder territorialer Beschränkungen der Rechtewahrnehmung,
    2. 2.Ziffer 2ein Verzeichnis der von ihnen geschlossenen Gegenseitigkeitsverträge,
    3. 3.Ziffer 3die für sie geltenden Gesamtverträge nach Maßgabe des § 24 Abs. 1,die für sie geltenden Gesamtverträge nach Maßgabe des Paragraph 24, Absatz eins,,
    4. 4.Ziffer 4die für sie geltenden Satzungen,
    5. 5.Ziffer 5die Tarife, wonach sie Entgelte und gesetzliche Vergütungen berechnen, für die kein Gesamtvertrag, keine Satzung und keine besondere Vereinbarung gilt,
    6. 6.Ziffer 6die allgemeinen Grundsätze für die Verteilung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge.
  2. (2)Absatz 2Die Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, unentgeltlich Auskunft darüber zu erteilen, ob sie im Inland das ausschließliche Recht für sich in Anspruch nehmen, ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand auf die vom Anfragenden beabsichtigte Art zu nutzen. Die Verwertungsgesellschaften können jedoch für die Beantwortung die Bezahlung eines von ihnen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde festgesetzten Entgelts verlangen und die Erteilung einer Auskunft von dessen Vorausbezahlung abhängig machen, wenn die Beantwortung der Anfrage einen besonderen Aufwand erfordert.
§ 18 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2016

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.05.2016
  1. (1)Absatz einsDie Verwertungsgesellschaften haben auf ihrer Website öffentlich zugänglich zu machen:
    1. 1.Ziffer einsein Verzeichnis der Namen (Decknamen) ihrer Bezugsberechtigten unter Angabe allfälliger inhaltlicher oder territorialer Beschränkungen der Rechtewahrnehmung,
    2. 2.Ziffer 2ein Verzeichnis der von ihnen geschlossenen Gegenseitigkeitsverträge,
    3. 3.Ziffer 3die für sie geltenden Gesamtverträge nach Maßgabe des § 24 Abs. 1,die für sie geltenden Gesamtverträge nach Maßgabe des Paragraph 24, Absatz eins,,
    4. 4.Ziffer 4die für sie geltenden Satzungen,
    5. 5.Ziffer 5die Tarife, wonach sie Entgelte und gesetzliche Vergütungen berechnen, für die kein Gesamtvertrag, keine Satzung und keine besondere Vereinbarung gilt,
    6. 6.Ziffer 6die allgemeinen Grundsätze für die Verteilung der den Rechteinhabern zustehenden Beträge.
  2. (2)Absatz 2Die Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, unentgeltlich Auskunft darüber zu erteilen, ob sie im Inland das ausschließliche Recht für sich in Anspruch nehmen, ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand auf die vom Anfragenden beabsichtigte Art zu nutzen. Die Verwertungsgesellschaften können jedoch für die Beantwortung die Bezahlung eines von ihnen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde festgesetzten Entgelts verlangen und die Erteilung einer Auskunft von dessen Vorausbezahlung abhängig machen, wenn die Beantwortung der Anfrage einen besonderen Aufwand erfordert.
§ 18 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen.

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