Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
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(2) Die Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, unentgeltlich Auskunft darüber zu erteilen, ob sie im Inland das ausschließliche Recht für sich in Anspruch nehmen, ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand auf die vom Anfragenden beabsichtigte Art zu nutzenseit 01.06.2016 weggefallen. Die Verwertungsgesellschaften können jedoch für die Beantwortung die Bezahlung eines von ihnen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde festgesetzten Entgelts verlangen und die Erteilung einer Auskunft von dessen Vorausbezahlung abhängig machen, wenn die Beantwortung der Anfrage einen besonderen Aufwand erfordert.
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(2) Die Verwertungsgesellschaften sind verpflichtet, unentgeltlich Auskunft darüber zu erteilen, ob sie im Inland das ausschließliche Recht für sich in Anspruch nehmen, ein Werk oder einen sonstigen Schutzgegenstand auf die vom Anfragenden beabsichtigte Art zu nutzenseit 01.06.2016 weggefallen. Die Verwertungsgesellschaften können jedoch für die Beantwortung die Bezahlung eines von ihnen mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde festgesetzten Entgelts verlangen und die Erteilung einer Auskunft von dessen Vorausbezahlung abhängig machen, wenn die Beantwortung der Anfrage einen besonderen Aufwand erfordert.