§ 17 VerwGesG 2006 (weggefallen)

Verwertungsgesellschaftengesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Verwertungsgesellschaften haben den Nutzern der Werke und Leistungen ihrer Bezugsberechtigungen die Erlangung der erforderlichen Nutzungsbewilligungen zu angemessenen Bedingungen, insbesondere gegen angemessenes Entgelt, tunlichst zu erleichtern.
  2. (2)Absatz 2Kommt ein Vertrag über die Nutzungsbewilligung nur deshalb nicht zustande, weil die Verwertungsgesellschaft die Verhandlungen darüber nicht nach Treu und Glauben aufgenommen oder einen Vertragsabschluss ohne triftigen Grund verweigert hat, dann hat der Nutzer einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung zu angemessenen Bedingungen.
  3. (3)Absatz 3Verweigert die Verwertungsgesellschaft die Nutzungsbewilligung nur deshalb, weil keine Einigung über die Bemessung des Entgelts erzielt werden kann, dann gilt die Bewilligung als erteilt, wenn der Nutzer den nicht strittigen Teil des Entgelts an die Verwertungsgesellschaft gezahlt und eine Sicherheit in der Höhe des strittigen Teils des Entgelts durch gerichtliche Hinterlegung oder Stellung einer Bankgarantie geleistet hat.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2013)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,)

§ 17 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2016

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.05.2016
  1. (1)Absatz einsDie Verwertungsgesellschaften haben den Nutzern der Werke und Leistungen ihrer Bezugsberechtigungen die Erlangung der erforderlichen Nutzungsbewilligungen zu angemessenen Bedingungen, insbesondere gegen angemessenes Entgelt, tunlichst zu erleichtern.
  2. (2)Absatz 2Kommt ein Vertrag über die Nutzungsbewilligung nur deshalb nicht zustande, weil die Verwertungsgesellschaft die Verhandlungen darüber nicht nach Treu und Glauben aufgenommen oder einen Vertragsabschluss ohne triftigen Grund verweigert hat, dann hat der Nutzer einen Anspruch auf Erteilung der Bewilligung zu angemessenen Bedingungen.
  3. (3)Absatz 3Verweigert die Verwertungsgesellschaft die Nutzungsbewilligung nur deshalb, weil keine Einigung über die Bemessung des Entgelts erzielt werden kann, dann gilt die Bewilligung als erteilt, wenn der Nutzer den nicht strittigen Teil des Entgelts an die Verwertungsgesellschaft gezahlt und eine Sicherheit in der Höhe des strittigen Teils des Entgelts durch gerichtliche Hinterlegung oder Stellung einer Bankgarantie geleistet hat.

    (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 190/2013)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 190 aus 2013,)

§ 17 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen.

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