§ 16 VerwGesG 2006 (weggefallen)

Verwertungsgesellschaftengesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999
§ 16 VerwGesG 2006 (1weggefallen) Die Verwertungsgesellschaften haben die folgenden Dokumente in ihrer jeweils gültigen Fassung ihren Bezugsberechtigten in geeigneter Form zugänglich zu machen:

1.

die Betriebsgenehmigung,

2.

die Organisationsvorschriften,

3.

die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Schließung von Wahrnehmungsverträgen,

4.

die Verteilungsregeln (§ 14 Abs. 1),

5.

die Regeln für Zuwendungen aus den sozialen und kulturellen Einrichtungen.

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2015)

(2) Die in Absseit 01.06.2016 weggefallen. 1 Z 1 bis 5 genannten Dokumente sind den Bezugsberechtigten auf deren Verlangen auch in gedruckter Form zur Verfügung zu stellen.

Stand vor dem 31.05.2016

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.05.2016
§ 16 VerwGesG 2006 (1weggefallen) Die Verwertungsgesellschaften haben die folgenden Dokumente in ihrer jeweils gültigen Fassung ihren Bezugsberechtigten in geeigneter Form zugänglich zu machen:

1.

die Betriebsgenehmigung,

2.

die Organisationsvorschriften,

3.

die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Schließung von Wahrnehmungsverträgen,

4.

die Verteilungsregeln (§ 14 Abs. 1),

5.

die Regeln für Zuwendungen aus den sozialen und kulturellen Einrichtungen.

(Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2015)

(2) Die in Absseit 01.06.2016 weggefallen. 1 Z 1 bis 5 genannten Dokumente sind den Bezugsberechtigten auf deren Verlangen auch in gedruckter Form zur Verfügung zu stellen.

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