§ 16 VerwGesG 2006 (weggefallen)

Verwertungsgesellschaftengesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Verwertungsgesellschaften haben die folgenden Dokumente in ihrer jeweils gültigen Fassung ihren Bezugsberechtigten in geeigneter Form zugänglich zu machen:
    1. 1.Ziffer einsdie Betriebsgenehmigung,
    2. 2.Ziffer 2die Organisationsvorschriften,
    3. 3.Ziffer 3die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Schließung von Wahrnehmungsverträgen,
    4. 4.Ziffer 4die Verteilungsregeln (§ 14 Abs. 1),die Verteilungsregeln (Paragraph 14, Absatz eins,),
    5. 5.Ziffer 5die Regeln für Zuwendungen aus den sozialen und kulturellen Einrichtungen.
    (Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2015)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2015,)
  2. (2)Absatz 2Die in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Dokumente sind den Bezugsberechtigten auf deren Verlangen auch in gedruckter Form zur Verfügung zu stellen.Die in Absatz eins, Ziffer eins bis 5 genannten Dokumente sind den Bezugsberechtigten auf deren Verlangen auch in gedruckter Form zur Verfügung zu stellen.
§ 16 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2016

In Kraft vom 01.10.2015 bis 31.05.2016
  1. (1)Absatz einsDie Verwertungsgesellschaften haben die folgenden Dokumente in ihrer jeweils gültigen Fassung ihren Bezugsberechtigten in geeigneter Form zugänglich zu machen:
    1. 1.Ziffer einsdie Betriebsgenehmigung,
    2. 2.Ziffer 2die Organisationsvorschriften,
    3. 3.Ziffer 3die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Schließung von Wahrnehmungsverträgen,
    4. 4.Ziffer 4die Verteilungsregeln (§ 14 Abs. 1),die Verteilungsregeln (Paragraph 14, Absatz eins,),
    5. 5.Ziffer 5die Regeln für Zuwendungen aus den sozialen und kulturellen Einrichtungen.
    (Anm.: Z 6 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 99/2015)Anmerkung, Ziffer 6, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2015,)
  2. (2)Absatz 2Die in Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Dokumente sind den Bezugsberechtigten auf deren Verlangen auch in gedruckter Form zur Verfügung zu stellen.Die in Absatz eins, Ziffer eins bis 5 genannten Dokumente sind den Bezugsberechtigten auf deren Verlangen auch in gedruckter Form zur Verfügung zu stellen.
§ 16 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen.

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