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(2) Verwertungsgesellschaften haben ferner durch die Schließung von Gegenseitigkeitsverträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften für die Wahrung und Nutzbarmachung der im Abs. 1 angeführten Rechte und Ansprüche auch im Ausland in möglichst weitgehendem Maße vorzusorgen; auch hierbei sind die in Abs. 1 umschriebenen Grundsätze der Wirksamkeit, Sparsamkeit und Verhältnismäßigkeit der Mittel zu beachten.
(2) Verwertungsgesellschaften haben ferner durch die Schließung von Gegenseitigkeitsverträgen mit ausländischen Verwertungsgesellschaften für die Wahrung und Nutzbarmachung der im Abs. 1 angeführten Rechte und Ansprüche auch im Ausland in möglichst weitgehendem Maße vorzusorgen; auch hierbei sind die in Abs. 1 umschriebenen Grundsätze der Wirksamkeit, Sparsamkeit und Verhältnismäßigkeit der Mittel zu beachten.