Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.
Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.
(2) Beabsichtigt eine Verwertungsgesellschaft, die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Schließung von Wahrnehmungsverträgen zu ändern, so hat sie dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde kann die Anwendung der geänderten Vertragsbedingungen binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige untersagen, soweit sie dem Gebot der Angemessenheit und Einheitlichkeit widersprechen; vor Ablauf dieser Frist dürfen die geänderten Vertragsbedingungen nicht angewendet werden.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat auf Antrag einer Verwertungsgesellschaft, eines gesamtvertragsfähigen Rechtsträgers (§§ 21 und 26) oder eines Nutzers mit Bescheid festzustellen, dass eine Verwertungsgesellschaft für ihren ganzen Tätigkeitsbereich oder einen bestimmten Teil davon die Rechte und Ansprüche am nahezu gesamten Bestand an Werken oder sonstigen Schutzgegenständen wahrnimmt. Die Feststellung begründet die Vermutung, dass die Verwertungsgesellschaft in dem vom Bescheid umschriebenen Bereich die Rechte am gesamten Bestand an Werken oder sonstigen Schutzgegenständen wahrnimmt, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird. Soweit die Voraussetzungen für die Feststellung in der Folge wegfallen, hat die Aufsichtsbehörde den Bescheid von Amts wegen oder auf Antrag aufzuheben; zum Antrag sind die oben genannten Personen berechtigt.
(2) Beabsichtigt eine Verwertungsgesellschaft, die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Schließung von Wahrnehmungsverträgen zu ändern, so hat sie dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde kann die Anwendung der geänderten Vertragsbedingungen binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige untersagen, soweit sie dem Gebot der Angemessenheit und Einheitlichkeit widersprechen; vor Ablauf dieser Frist dürfen die geänderten Vertragsbedingungen nicht angewendet werden.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat auf Antrag einer Verwertungsgesellschaft, eines gesamtvertragsfähigen Rechtsträgers (§§ 21 und 26) oder eines Nutzers mit Bescheid festzustellen, dass eine Verwertungsgesellschaft für ihren ganzen Tätigkeitsbereich oder einen bestimmten Teil davon die Rechte und Ansprüche am nahezu gesamten Bestand an Werken oder sonstigen Schutzgegenständen wahrnimmt. Die Feststellung begründet die Vermutung, dass die Verwertungsgesellschaft in dem vom Bescheid umschriebenen Bereich die Rechte am gesamten Bestand an Werken oder sonstigen Schutzgegenständen wahrnimmt, sofern nicht das Gegenteil bewiesen wird. Soweit die Voraussetzungen für die Feststellung in der Folge wegfallen, hat die Aufsichtsbehörde den Bescheid von Amts wegen oder auf Antrag aufzuheben; zum Antrag sind die oben genannten Personen berechtigt.