§ 8 VerwGesG 2006 (weggefallen)

Verwertungsgesellschaftengesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Verwertungsgesellschaften haben der Aufsichtsbehörde jeden Wechsel der zu ihrer Vertretung berechtigten Personen anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2Ferner haben die Verwertungsgesellschaften der Aufsichtsbehörde unverzüglich abschriftlich zu übermitteln
    1. 1.Ziffer einsjede Änderung der Organisationsvorschriften (Genossenschaftsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Satzungen, Statuten),
    2. 2.Ziffer 2die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Schließung von Wahrnehmungsverträgen (§ 11),die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Schließung von Wahrnehmungsverträgen (Paragraph 11,),
    3. 3.Ziffer 3die Gegenseitigkeitsverträge (§ 12),die Gegenseitigkeitsverträge (Paragraph 12,),
    4. 4.Ziffer 4die Verteilungsregeln (§ 14 Abs. 1) und deren Änderung,die Verteilungsregeln (Paragraph 14, Absatz eins,) und deren Änderung,
    5. 5.Ziffer 5die Regeln für die Zuwendungen aus den sozialen und kulturellen Einrichtungen,
    6. 6.Ziffer 6die Tarife (§ 18 Abs. 1 Z 5) und deren Änderung,die Tarife (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5,) und deren Änderung,
    7. 7.Ziffer 7die Gesamtverträge (§ 20) und die Verträge im Sinn des § 26,die Gesamtverträge (Paragraph 20,) und die Verträge im Sinn des Paragraph 26,,
    8. 8.Ziffer 8die Verträge über die Zusammenarbeit mit anderen Verwertungsgesellschaften,
    9. 9.Ziffer 9die Beschlüsse der Generalversammlung, eines Aufsichtsrats sowie von Beiräten und Ausschüssen oder vergleichbaren Organen,
    10. 10.Ziffer 10den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfbericht,
    11. 11.Ziffer 11die jährlichen Berichte über die den sozialen und kulturellen Einrichtungen zugeführten Einnahmen und deren Verwendung,
    12. 12.Ziffer 12die Entscheidungen in gerichtlichen oder behördlichen Verfahren, in denen die Verwertungsgesellschaft Partei ist, soweit die Aufsichtsbehörde dies verlangt.
§ 8 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2016

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.05.2016
  1. (1)Absatz einsDie Verwertungsgesellschaften haben der Aufsichtsbehörde jeden Wechsel der zu ihrer Vertretung berechtigten Personen anzuzeigen.
  2. (2)Absatz 2Ferner haben die Verwertungsgesellschaften der Aufsichtsbehörde unverzüglich abschriftlich zu übermitteln
    1. 1.Ziffer einsjede Änderung der Organisationsvorschriften (Genossenschaftsvertrag, Gesellschaftsvertrag, Satzungen, Statuten),
    2. 2.Ziffer 2die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Schließung von Wahrnehmungsverträgen (§ 11),die allgemeinen Vertragsbedingungen für die Schließung von Wahrnehmungsverträgen (Paragraph 11,),
    3. 3.Ziffer 3die Gegenseitigkeitsverträge (§ 12),die Gegenseitigkeitsverträge (Paragraph 12,),
    4. 4.Ziffer 4die Verteilungsregeln (§ 14 Abs. 1) und deren Änderung,die Verteilungsregeln (Paragraph 14, Absatz eins,) und deren Änderung,
    5. 5.Ziffer 5die Regeln für die Zuwendungen aus den sozialen und kulturellen Einrichtungen,
    6. 6.Ziffer 6die Tarife (§ 18 Abs. 1 Z 5) und deren Änderung,die Tarife (Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 5,) und deren Änderung,
    7. 7.Ziffer 7die Gesamtverträge (§ 20) und die Verträge im Sinn des § 26,die Gesamtverträge (Paragraph 20,) und die Verträge im Sinn des Paragraph 26,,
    8. 8.Ziffer 8die Verträge über die Zusammenarbeit mit anderen Verwertungsgesellschaften,
    9. 9.Ziffer 9die Beschlüsse der Generalversammlung, eines Aufsichtsrats sowie von Beiräten und Ausschüssen oder vergleichbaren Organen,
    10. 10.Ziffer 10den Jahresabschluss, den Lagebericht und den Prüfbericht,
    11. 11.Ziffer 11die jährlichen Berichte über die den sozialen und kulturellen Einrichtungen zugeführten Einnahmen und deren Verwendung,
    12. 12.Ziffer 12die Entscheidungen in gerichtlichen oder behördlichen Verfahren, in denen die Verwertungsgesellschaft Partei ist, soweit die Aufsichtsbehörde dies verlangt.
§ 8 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen.

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