§ 6 VerwGesG 2006 (weggefallen)

Verwertungsgesellschaftengesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999
§ 6 VerwGesG 2006 (1weggefallen) Beabsichtigen zwei oder mehr Verwertungsgesellschaften, sich zu einer einzigen Verwertungsgesellschaft zusammenzuschließen, so haben sie dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigenseit 01.06.2016 weggefallen. Wenn die Aufsichtsbehörde den Zusammenschluss nicht binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige untersagt, ist der Vollzug des Zusammenschlusses zulässig. Die Durchführung des Zusammenschlusses ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen und von dieser auf ihrer Website kundzumachen.

(2) Der angezeigte Zusammenschluss darf nur dann untersagt werden, wenn die neue Verwertungsgesellschaft nicht die volle Gewähr dafür bietet, dass sie die bisher den alten Verwertungsgesellschaften nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Pflichten gehörig erfüllen werde.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann zwei oder mehr Verwertungsgesellschaften auffordern, die Möglichkeit eines Zusammenschlusses zu prüfen, wenn zu erwarten ist, dass ein solcher Zusammenschluss eine zweckmäßigere und sparsamere Rechtewahrnehmung ermöglicht.

(4) Nach Abs. 1 zulässige Zusammenschlüsse unterliegen nicht der kartellgerichtlichen Zusammenschlusskontrolle. Mit der Durchführung des Zusammenschlusses gehen die Betriebsgenehmigungen, die Gesamtverträge, die Wahrnehmungsverträge und die Verträge über die Erteilung von Nutzungsbewilligungen der am Zusammenschluss beteiligten Verwertungsgesellschaften auf die neue Verwertungsgesellschaft über; die Wirkung der Satzungen, die für die beteiligten Verwertungsgesellschaften erlassen wurden, erstreckt sich auch auf die neue Verwertungsgesellschaft.

Stand vor dem 31.05.2016

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.05.2016
§ 6 VerwGesG 2006 (1weggefallen) Beabsichtigen zwei oder mehr Verwertungsgesellschaften, sich zu einer einzigen Verwertungsgesellschaft zusammenzuschließen, so haben sie dies der Aufsichtsbehörde anzuzeigenseit 01.06.2016 weggefallen. Wenn die Aufsichtsbehörde den Zusammenschluss nicht binnen vier Wochen ab Einlangen der Anzeige untersagt, ist der Vollzug des Zusammenschlusses zulässig. Die Durchführung des Zusammenschlusses ist der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen und von dieser auf ihrer Website kundzumachen.

(2) Der angezeigte Zusammenschluss darf nur dann untersagt werden, wenn die neue Verwertungsgesellschaft nicht die volle Gewähr dafür bietet, dass sie die bisher den alten Verwertungsgesellschaften nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Pflichten gehörig erfüllen werde.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann zwei oder mehr Verwertungsgesellschaften auffordern, die Möglichkeit eines Zusammenschlusses zu prüfen, wenn zu erwarten ist, dass ein solcher Zusammenschluss eine zweckmäßigere und sparsamere Rechtewahrnehmung ermöglicht.

(4) Nach Abs. 1 zulässige Zusammenschlüsse unterliegen nicht der kartellgerichtlichen Zusammenschlusskontrolle. Mit der Durchführung des Zusammenschlusses gehen die Betriebsgenehmigungen, die Gesamtverträge, die Wahrnehmungsverträge und die Verträge über die Erteilung von Nutzungsbewilligungen der am Zusammenschluss beteiligten Verwertungsgesellschaften auf die neue Verwertungsgesellschaft über; die Wirkung der Satzungen, die für die beteiligten Verwertungsgesellschaften erlassen wurden, erstreckt sich auch auf die neue Verwertungsgesellschaft.

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