§ 4 VerwGesG 2006 (weggefallen)

Verwertungsgesellschaftengesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999
§ 4 VerwGesG 2006 (1weggefallen) Die Betriebsgenehmigung ist ohne zeitliche Beschränkung zu erteilenseit 01.06.2016 weggefallen.

(2) Die Betriebsgenehmigung ist von der Aufsichtsbehörde auf ihrer Website kundzumachen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsgenehmigung noch vorhanden sind; zehn Jahre nach der Erteilung der Betriebsgenehmigung und in der Folge nach jeweils weiteren zehn Jahren hat sie dies zu tun. Soweit die Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind, hat die Aufsichtsbehörde die Betriebsgenehmigung teilweise oder zur Gänze zu widerrufen.

Stand vor dem 31.05.2016

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.05.2016
§ 4 VerwGesG 2006 (1weggefallen) Die Betriebsgenehmigung ist ohne zeitliche Beschränkung zu erteilenseit 01.06.2016 weggefallen.

(2) Die Betriebsgenehmigung ist von der Aufsichtsbehörde auf ihrer Website kundzumachen.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsgenehmigung noch vorhanden sind; zehn Jahre nach der Erteilung der Betriebsgenehmigung und in der Folge nach jeweils weiteren zehn Jahren hat sie dies zu tun. Soweit die Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind, hat die Aufsichtsbehörde die Betriebsgenehmigung teilweise oder zur Gänze zu widerrufen.

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