§ 4 VerwGesG 2006 (weggefallen)

Verwertungsgesellschaftengesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Betriebsgenehmigung ist ohne zeitliche Beschränkung zu erteilen.
  2. (2)Absatz 2Die Betriebsgenehmigung ist von der Aufsichtsbehörde auf ihrer Website kundzumachen.
  3. (3)Absatz 3Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsgenehmigung noch vorhanden sind; zehn Jahre nach der Erteilung der Betriebsgenehmigung und in der Folge nach jeweils weiteren zehn Jahren hat sie dies zu tun. Soweit die Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind, hat die Aufsichtsbehörde die Betriebsgenehmigung teilweise oder zur Gänze zu widerrufen.
§ 4 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2016

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.05.2016
  1. (1)Absatz einsDie Betriebsgenehmigung ist ohne zeitliche Beschränkung zu erteilen.
  2. (2)Absatz 2Die Betriebsgenehmigung ist von der Aufsichtsbehörde auf ihrer Website kundzumachen.
  3. (3)Absatz 3Die Aufsichtsbehörde kann jederzeit überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebsgenehmigung noch vorhanden sind; zehn Jahre nach der Erteilung der Betriebsgenehmigung und in der Folge nach jeweils weiteren zehn Jahren hat sie dies zu tun. Soweit die Voraussetzungen nicht mehr vorhanden sind, hat die Aufsichtsbehörde die Betriebsgenehmigung teilweise oder zur Gänze zu widerrufen.
§ 4 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen.

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