§ 2 VerwGesG 2006 (weggefallen)

Verwertungsgesellschaftengesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999
§ 2 VerwGesG 2006 (1weggefallen) Verwertungsgesellschaften dürfen nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde betrieben werdenseit 01.06.2016 weggefallen.

(2) Wird ein Unternehmen ohne die nach Abs. 1 erforderliche Genehmigung betrieben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde den Betrieb durch Bescheid einzustellen. Zur Eintreibung des Entgeltes für die im Betrieb eines solchen Unternehmens erteilten Werknutzungsbewilligungen steht dem Inhaber des Unternehmens kein Klagerecht zu. Auch kann er im Fall einer Verletzung des ihm zustehenden ausschließlichen Verwertungsrechts die Ansprüche und Privatanklagerechte nicht geltend machen, die das Urheberrechtsgesetz dem Verletzten gewährt.

Stand vor dem 31.05.2016

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.05.2016
§ 2 VerwGesG 2006 (1weggefallen) Verwertungsgesellschaften dürfen nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde betrieben werdenseit 01.06.2016 weggefallen.

(2) Wird ein Unternehmen ohne die nach Abs. 1 erforderliche Genehmigung betrieben, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde nach Anhörung der Aufsichtsbehörde den Betrieb durch Bescheid einzustellen. Zur Eintreibung des Entgeltes für die im Betrieb eines solchen Unternehmens erteilten Werknutzungsbewilligungen steht dem Inhaber des Unternehmens kein Klagerecht zu. Auch kann er im Fall einer Verletzung des ihm zustehenden ausschließlichen Verwertungsrechts die Ansprüche und Privatanklagerechte nicht geltend machen, die das Urheberrechtsgesetz dem Verletzten gewährt.

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