§ 1 VerwGesG 2006 (weggefallen)

Verwertungsgesellschaftengesetz 2006

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2016 bis 31.12.9999
Verwertungsgesellschaften sind Unternehmen, die darauf gerichtet sind, in gesammelter Form

1.

Rechte an Werken und verwandte Schutzrechte im Sinn des Urheberrechtsgesetzes dadurch nutzbar zu machen, dass den Benutzern die zur Nutzung erforderlichen Bewilligungen gegen Entgelt erteilt werden, oder

2.

andere Ansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen.

§ 1 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen.

Stand vor dem 31.05.2016

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.05.2016
Verwertungsgesellschaften sind Unternehmen, die darauf gerichtet sind, in gesammelter Form

1.

Rechte an Werken und verwandte Schutzrechte im Sinn des Urheberrechtsgesetzes dadurch nutzbar zu machen, dass den Benutzern die zur Nutzung erforderlichen Bewilligungen gegen Entgelt erteilt werden, oder

2.

andere Ansprüche nach dem Urheberrechtsgesetz geltend zu machen.

§ 1 VerwGesG 2006 (weggefallen) seit 01.06.2016 weggefallen.

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