§ 23 VwalG (weggefallen)

Verwaltergesetz 1952

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 14.12.1966 bis 31.12.9999
§ 23.Paragraph 23,

Das gemäß dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 24/1950§ 23 VwalG im gegebenen Falle zuständige Bundesministerium kann Aufgaben oder Befugnisse, die ihm nach diesem Bundesgesetz zustehen, mit Verordnung nachgeordneten Behörden übertragenseit 13.12.1966 weggefallen. Gegen Bescheide dieser Behörden ist eine Berufung zulässig. Das gemäß dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1950, im gegebenen Falle zuständige Bundesministerium kann Aufgaben oder Befugnisse, die ihm nach diesem Bundesgesetz zustehen, mit Verordnung nachgeordneten Behörden übertragen. Gegen Bescheide dieser Behörden ist eine Berufung zulässig.

Stand vor dem 13.12.1966

In Kraft vom 08.08.1953 bis 13.12.1966
§ 23.Paragraph 23,

Das gemäß dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 24/1950§ 23 VwalG im gegebenen Falle zuständige Bundesministerium kann Aufgaben oder Befugnisse, die ihm nach diesem Bundesgesetz zustehen, mit Verordnung nachgeordneten Behörden übertragenseit 13.12.1966 weggefallen. Gegen Bescheide dieser Behörden ist eine Berufung zulässig. Das gemäß dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1950, im gegebenen Falle zuständige Bundesministerium kann Aufgaben oder Befugnisse, die ihm nach diesem Bundesgesetz zustehen, mit Verordnung nachgeordneten Behörden übertragen. Gegen Bescheide dieser Behörden ist eine Berufung zulässig.

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