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Das gemäß dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 24/1950§ 23 VwalG im gegebenen Falle zuständige Bundesministerium kann Aufgaben oder Befugnisse, die ihm nach diesem Bundesgesetz zustehen, mit Verordnung nachgeordneten Behörden übertragenseit 13.12.1966 weggefallen. Gegen Bescheide dieser Behörden ist eine Berufung zulässig. Das gemäß dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1950, im gegebenen Falle zuständige Bundesministerium kann Aufgaben oder Befugnisse, die ihm nach diesem Bundesgesetz zustehen, mit Verordnung nachgeordneten Behörden übertragen. Gegen Bescheide dieser Behörden ist eine Berufung zulässig.
Das gemäß dem Bundesgesetz BGBl. Nr. 24/1950§ 23 VwalG im gegebenen Falle zuständige Bundesministerium kann Aufgaben oder Befugnisse, die ihm nach diesem Bundesgesetz zustehen, mit Verordnung nachgeordneten Behörden übertragenseit 13.12.1966 weggefallen. Gegen Bescheide dieser Behörden ist eine Berufung zulässig. Das gemäß dem Bundesgesetz Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1950, im gegebenen Falle zuständige Bundesministerium kann Aufgaben oder Befugnisse, die ihm nach diesem Bundesgesetz zustehen, mit Verordnung nachgeordneten Behörden übertragen. Gegen Bescheide dieser Behörden ist eine Berufung zulässig.