§ 18a VwalG (weggefallen)

Verwaltergesetz 1952

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1954 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsBefugnisse, die nach den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bundesministerium für Finanzen zustehen, kommen bei öffentlichen Verwaltungen gemäß § 2a der Bundesregierung zu.Befugnisse, die nach den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bundesministerium für Finanzen zustehen, kommen bei öffentlichen Verwaltungen gemäß Paragraph 2 a, der Bundesregierung zu.
  2. (2)Absatz 2Eine Anhörung der im § 14 genannten Berufsvertretungen durch die Bundesregierung unterbleibt.Eine Anhörung der im Paragraph 14, genannten Berufsvertretungen durch die Bundesregierung unterbleibt.

    (BGBl. Nr. 54/1952, Art. I Z. 4.)Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1952,, Art. römisch eins Ziffer 4,)

§ 18a VwalG seit 31.08.1954 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.1954

In Kraft vom 08.08.1953 bis 31.08.1954
  1. (1)Absatz einsBefugnisse, die nach den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bundesministerium für Finanzen zustehen, kommen bei öffentlichen Verwaltungen gemäß § 2a der Bundesregierung zu.Befugnisse, die nach den übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes dem Bundesministerium für Finanzen zustehen, kommen bei öffentlichen Verwaltungen gemäß Paragraph 2 a, der Bundesregierung zu.
  2. (2)Absatz 2Eine Anhörung der im § 14 genannten Berufsvertretungen durch die Bundesregierung unterbleibt.Eine Anhörung der im Paragraph 14, genannten Berufsvertretungen durch die Bundesregierung unterbleibt.

    (BGBl. Nr. 54/1952, Art. I Z. 4.)Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1952,, Art. römisch eins Ziffer 4,)

§ 18a VwalG seit 31.08.1954 weggefallen.

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