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(2) Öffentlichen Verwaltern, die ohne Unterbrechung ein Unternehmen mindestens ein Jahr lang geführt haben, ist aus Anlaß ihrer Abberufung, sofern diese nicht wegen mangelnder fachlicher oder moralischer Eignung (§ 17) erfolgt, eine einmalige Abfindung zu gewähren. Die Höhe dieser Abfindung bestimmt sich derart, daß für jedes abgeschlossene Halbjahr der durch die Abberufung beendeten Verwaltertätigkeit die Hälfte der zuletzt bezogenen monatlichen Entlohnung in Rechnung gestellt wird. (BGBl. Nr. 163/1949, § 1 Z 4.)
(3) Durch die Bestellung von Dienstnehmern eines Unternehmens zum öffentlichen Verwalter des gleichen Unternehmens tritt - abgesehen von den allfällig geänderten Bezügen und dem geänderten Wirkungsbereich - keine Änderung des Dienstverhältnisses ein. Ist jedoch die Entlohnung (Abs. 1) solcher öffentlicher Verwalter während ihrer Tätigkeit höher als das Entgelt aus dem Dienstvertrag, so ist der Berechnung aller jener Ansprüche, deren Ausmaß von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängig ist, ein Betrag in der Höhe des sich jeweils aus der Dienstvertrag ergebenden Entgeltes zugrunde zu legen. Die Höhe der im Abs. 2 vorgesehenen einmaligen Abfindung bestimmt sich bei solchen öffentlichen Verwaltern nach dem Betrag, um den ihre zuletzt bezogene monatliche Entlohnung (Abs. 1) das jeweils sich aus dem Dienstvertrag ergebende monatliche Entgelt übersteigt. (BGBl. Nr. 163/1949, § 1 Z 4.)
(4) Zählte die Zeit der Tätigkeit als öffentlicher Verwalter nicht als Dienstzeit gemäß Abs. 3, so ist diese Zeit, sofern sie mindestens sechs Monate gedauert hat, für künftige Urlaubsansprüche gemäß § 17 Abs. 4 des Angestelltengesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 174/1946 (Art. V § 6) und gemäß § 15 Abs. 4 des Gutsangestelltengesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 174/1946 (Art. VI § 9) wie eine im Inlande zugebrachte Dienstzeit zu berücksichtigen. (BGBl. Nr. 163/1949, § 1 Z 4 und Kundmachung Art. II Abs. 2.)
(5) Für den Bereich des Abgaben- und Sozialversicherungsrechtes ist die Tätigkeit eines öffentlichen Verwalters als die eines unselbständigen Erwerbstätigen zu behandeln. Die Pflichten des Dienstgebers haben die Verwalter selbst zu erfüllen. Von der Kranken- oder Rentenversicherung sind jedoch - unbeschadet einer bestehenden Versicherung bei einer Meisterkrankenkasse - jene Verwalter ausgenommen, die unmittelbar vor ihrer Bestellung zu öffentlichen Verwaltern ausschließlich selbständig erwerbstätig gewesen sind oder die bei der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten versichert sind. (BGBl. Nr. 163/1949, § 1 Z 4.)
(6) Die durch die Bestellung von öffentlichen Verwaltern entstehenden Kosten sowie die Kosten notwendiger Überprüfungen (§ 8) sind vom Unternehmen zu tragen. (BGBl. Nr. 163/1949, § 1 Z 4.)
(2) Öffentlichen Verwaltern, die ohne Unterbrechung ein Unternehmen mindestens ein Jahr lang geführt haben, ist aus Anlaß ihrer Abberufung, sofern diese nicht wegen mangelnder fachlicher oder moralischer Eignung (§ 17) erfolgt, eine einmalige Abfindung zu gewähren. Die Höhe dieser Abfindung bestimmt sich derart, daß für jedes abgeschlossene Halbjahr der durch die Abberufung beendeten Verwaltertätigkeit die Hälfte der zuletzt bezogenen monatlichen Entlohnung in Rechnung gestellt wird. (BGBl. Nr. 163/1949, § 1 Z 4.)
(3) Durch die Bestellung von Dienstnehmern eines Unternehmens zum öffentlichen Verwalter des gleichen Unternehmens tritt - abgesehen von den allfällig geänderten Bezügen und dem geänderten Wirkungsbereich - keine Änderung des Dienstverhältnisses ein. Ist jedoch die Entlohnung (Abs. 1) solcher öffentlicher Verwalter während ihrer Tätigkeit höher als das Entgelt aus dem Dienstvertrag, so ist der Berechnung aller jener Ansprüche, deren Ausmaß von der Dauer des Dienstverhältnisses abhängig ist, ein Betrag in der Höhe des sich jeweils aus der Dienstvertrag ergebenden Entgeltes zugrunde zu legen. Die Höhe der im Abs. 2 vorgesehenen einmaligen Abfindung bestimmt sich bei solchen öffentlichen Verwaltern nach dem Betrag, um den ihre zuletzt bezogene monatliche Entlohnung (Abs. 1) das jeweils sich aus dem Dienstvertrag ergebende monatliche Entgelt übersteigt. (BGBl. Nr. 163/1949, § 1 Z 4.)
(4) Zählte die Zeit der Tätigkeit als öffentlicher Verwalter nicht als Dienstzeit gemäß Abs. 3, so ist diese Zeit, sofern sie mindestens sechs Monate gedauert hat, für künftige Urlaubsansprüche gemäß § 17 Abs. 4 des Angestelltengesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 174/1946 (Art. V § 6) und gemäß § 15 Abs. 4 des Gutsangestelltengesetzes in der Fassung BGBl. Nr. 174/1946 (Art. VI § 9) wie eine im Inlande zugebrachte Dienstzeit zu berücksichtigen. (BGBl. Nr. 163/1949, § 1 Z 4 und Kundmachung Art. II Abs. 2.)
(5) Für den Bereich des Abgaben- und Sozialversicherungsrechtes ist die Tätigkeit eines öffentlichen Verwalters als die eines unselbständigen Erwerbstätigen zu behandeln. Die Pflichten des Dienstgebers haben die Verwalter selbst zu erfüllen. Von der Kranken- oder Rentenversicherung sind jedoch - unbeschadet einer bestehenden Versicherung bei einer Meisterkrankenkasse - jene Verwalter ausgenommen, die unmittelbar vor ihrer Bestellung zu öffentlichen Verwaltern ausschließlich selbständig erwerbstätig gewesen sind oder die bei der Krankenversicherungsanstalt der Bundesangestellten versichert sind. (BGBl. Nr. 163/1949, § 1 Z 4.)
(6) Die durch die Bestellung von öffentlichen Verwaltern entstehenden Kosten sowie die Kosten notwendiger Überprüfungen (§ 8) sind vom Unternehmen zu tragen. (BGBl. Nr. 163/1949, § 1 Z 4.)