§ 5 VwalG

Verwaltergesetz 1952

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1991 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsWährend der Dauer der öffentlichen Verwaltung ruhen die Befugnisse des bisher Verfügungsberechtigten und bei juristischen Personen die Befugnisse ihrer Organe und deren Mitglieder, soweit sie nicht mit Genehmigung des zuständigen Bundesministeriums (§ 1 Abs. 1) zum Zweck eines der Ausschaltung der in § 2, lit. a bis e bezeichneten Personen dienenden Umbaues zusammentreten und entsprechende Beschlüsse fassen. Die Rechte dieser Personen sind hiebei durch die für sie zu bestellenden öffentlichen Verwalter (§ 1) zu vertreten. Während der Dauer der öffentlichen Verwaltung ruhen die Befugnisse des bisher Verfügungsberechtigten und bei juristischen Personen die Befugnisse ihrer Organe und deren Mitglieder, soweit sie nicht mit Genehmigung des zuständigen Bundesministeriums (Paragraph eins, Absatz eins,) zum Zweck eines der Ausschaltung der in Paragraph 2,, Litera a bis e bezeichneten Personen dienenden Umbaues zusammentreten und entsprechende Beschlüsse fassen. Die Rechte dieser Personen sind hiebei durch die für sie zu bestellenden öffentlichen Verwalter (Paragraph eins,) zu vertreten. (BGBl. Nr. 163/1949, P. 1 Z. 1 lit. a, BGBl. Nr. 24/1950 und BGBl. Nr. 54/1952, Art. I Z. 3.)Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1949,, P. 1 Ziffer eins, Litera a,, Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1950, und Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1952,, Art. römisch eins Ziffer 3,)
  2. (2)Absatz 2Die Befugnisse von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten bleiben bestehen, wenn nicht die öffentlichen Verwalter anders verfügen.
  3. (3)Absatz 3Ist das Unternehmen in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen, so ist die Eintragung der Bestellung und Enthebung eines öffentlichen Verwalters in das Register durch Übersendung einer Ausfertigung des Bescheides (§ 24) zu veranlassen.Ist das Unternehmen in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen, so ist die Eintragung der Bestellung und Enthebung eines öffentlichen Verwalters in das Register durch Übersendung einer Ausfertigung des Bescheides (Paragraph 24,) zu veranlassen.
  4. (4)Absatz 4Gehören zum Unternehmen Liegenschaften oder bücherliche Rechte, so ist eine Ausfertigung des Bescheides auch dem Grundbuchgericht zu übersenden, das die Bestellung des öffentlichen Verwalters im Grundbuch anzumerken hat. Desgleichen ist dem Grundbuchgericht eine Ausfertigung des Bescheides über die Enthebung des öffentlichen Verwalters zu übersenden, das die Anmerkung zu löschen hat.

(1) Während der Dauer der öffentlichen Verwaltung ruhen die Befugnisse des bisher Verfügungsberechtigten und bei juristischen Personen die Befugnisse ihrer Organe und deren Mitglieder, soweit sie nicht mit Genehmigung des zuständigen Bundesministeriums (§ 1 Abs. 1) zum Zweck eines der Ausschaltung der in § 2 lit. b bis e und im § 2a bezeichneten Personen dienenden Umbaues zusammentreten und entsprechende Beschlüsse fassen. Die Rechte dieser Personen sind hiebei durch die für sie zu bestellenden öffentlichen Verwalter (§ 1) zu vertreten. (BGBl. Nr. 163/1949, P. 1 Z 1 lit. a, BGBl. Nr. 24/1950 und BGBl. Nr. 54/1952, Art. I Z 3.)

(2) Die Befugnisse von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten bleiben bestehen, wenn nicht die öffentlichen Verwalter anders verfügen.

(3) Ist das Unternehmen in das Firmenbuch eingetragen, so ist die Eintragung der Bestellung und Enthebung eines öffentlichen Verwalters in das Register durch Übersendung einer Ausfertigung des Bescheides (§ 24) zu veranlassen.

(4) Gehören zum Unternehmen Liegenschaften oder bücherliche Rechte, so ist eine Ausfertigung des Bescheides auch dem Grundbuchgericht zu übersenden, das die Bestellung des öffentlichen Verwalters im Grundbuch anzumerken hat. Desgleichen ist dem Grundbuchgericht eine Ausfertigung des Bescheides über die Enthebung des öffentlichen Verwalters zu übersenden, das die Anmerkung zu löschen hat.

Stand vor dem 31.12.1990

In Kraft vom 01.09.1954 bis 31.12.1990
  1. (1)Absatz einsWährend der Dauer der öffentlichen Verwaltung ruhen die Befugnisse des bisher Verfügungsberechtigten und bei juristischen Personen die Befugnisse ihrer Organe und deren Mitglieder, soweit sie nicht mit Genehmigung des zuständigen Bundesministeriums (§ 1 Abs. 1) zum Zweck eines der Ausschaltung der in § 2, lit. a bis e bezeichneten Personen dienenden Umbaues zusammentreten und entsprechende Beschlüsse fassen. Die Rechte dieser Personen sind hiebei durch die für sie zu bestellenden öffentlichen Verwalter (§ 1) zu vertreten. Während der Dauer der öffentlichen Verwaltung ruhen die Befugnisse des bisher Verfügungsberechtigten und bei juristischen Personen die Befugnisse ihrer Organe und deren Mitglieder, soweit sie nicht mit Genehmigung des zuständigen Bundesministeriums (Paragraph eins, Absatz eins,) zum Zweck eines der Ausschaltung der in Paragraph 2,, Litera a bis e bezeichneten Personen dienenden Umbaues zusammentreten und entsprechende Beschlüsse fassen. Die Rechte dieser Personen sind hiebei durch die für sie zu bestellenden öffentlichen Verwalter (Paragraph eins,) zu vertreten. (BGBl. Nr. 163/1949, P. 1 Z. 1 lit. a, BGBl. Nr. 24/1950 und BGBl. Nr. 54/1952, Art. I Z. 3.)Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1949,, P. 1 Ziffer eins, Litera a,, Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1950, und Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1952,, Art. römisch eins Ziffer 3,)
  2. (2)Absatz 2Die Befugnisse von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten bleiben bestehen, wenn nicht die öffentlichen Verwalter anders verfügen.
  3. (3)Absatz 3Ist das Unternehmen in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen, so ist die Eintragung der Bestellung und Enthebung eines öffentlichen Verwalters in das Register durch Übersendung einer Ausfertigung des Bescheides (§ 24) zu veranlassen.Ist das Unternehmen in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen, so ist die Eintragung der Bestellung und Enthebung eines öffentlichen Verwalters in das Register durch Übersendung einer Ausfertigung des Bescheides (Paragraph 24,) zu veranlassen.
  4. (4)Absatz 4Gehören zum Unternehmen Liegenschaften oder bücherliche Rechte, so ist eine Ausfertigung des Bescheides auch dem Grundbuchgericht zu übersenden, das die Bestellung des öffentlichen Verwalters im Grundbuch anzumerken hat. Desgleichen ist dem Grundbuchgericht eine Ausfertigung des Bescheides über die Enthebung des öffentlichen Verwalters zu übersenden, das die Anmerkung zu löschen hat.

(1) Während der Dauer der öffentlichen Verwaltung ruhen die Befugnisse des bisher Verfügungsberechtigten und bei juristischen Personen die Befugnisse ihrer Organe und deren Mitglieder, soweit sie nicht mit Genehmigung des zuständigen Bundesministeriums (§ 1 Abs. 1) zum Zweck eines der Ausschaltung der in § 2 lit. b bis e und im § 2a bezeichneten Personen dienenden Umbaues zusammentreten und entsprechende Beschlüsse fassen. Die Rechte dieser Personen sind hiebei durch die für sie zu bestellenden öffentlichen Verwalter (§ 1) zu vertreten. (BGBl. Nr. 163/1949, P. 1 Z 1 lit. a, BGBl. Nr. 24/1950 und BGBl. Nr. 54/1952, Art. I Z 3.)

(2) Die Befugnisse von Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten bleiben bestehen, wenn nicht die öffentlichen Verwalter anders verfügen.

(3) Ist das Unternehmen in das Firmenbuch eingetragen, so ist die Eintragung der Bestellung und Enthebung eines öffentlichen Verwalters in das Register durch Übersendung einer Ausfertigung des Bescheides (§ 24) zu veranlassen.

(4) Gehören zum Unternehmen Liegenschaften oder bücherliche Rechte, so ist eine Ausfertigung des Bescheides auch dem Grundbuchgericht zu übersenden, das die Bestellung des öffentlichen Verwalters im Grundbuch anzumerken hat. Desgleichen ist dem Grundbuchgericht eine Ausfertigung des Bescheides über die Enthebung des öffentlichen Verwalters zu übersenden, das die Anmerkung zu löschen hat.

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