§ 4 VwalG (weggefallen)

Verwaltergesetz 1952

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.08.1957 bis 31.12.9999
Paragraph 4,

Das zuständige Bundesministerium (§ 1 Abs. 1§ 4 VwalG) kann durch Verordnung Bestimmungen über die Auflösung der unter öffentlicher Verwaltung stehenden Unternehmungen treffen seit 01.08.1957 weggefallen. (BGBl. Nr. 24/1950.) Das zuständige Bundesministerium (Paragraph eins, Absatz eins,) kann durch Verordnung Bestimmungen über die Auflösung der unter öffentlicher Verwaltung stehenden Unternehmungen treffen. Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1950,.)

Stand vor dem 29.06.1957

In Kraft vom 08.08.1953 bis 29.06.1957
Paragraph 4,

Das zuständige Bundesministerium (§ 1 Abs. 1§ 4 VwalG) kann durch Verordnung Bestimmungen über die Auflösung der unter öffentlicher Verwaltung stehenden Unternehmungen treffen seit 01.08.1957 weggefallen. (BGBl. Nr. 24/1950.) Das zuständige Bundesministerium (Paragraph eins, Absatz eins,) kann durch Verordnung Bestimmungen über die Auflösung der unter öffentlicher Verwaltung stehenden Unternehmungen treffen. Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1950,.)

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