§ 4 VwalG (weggefallen)

Verwaltergesetz 1952

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 02.08.1957 bis 31.12.9999
Das zuständige Bundesministerium (§ 1 Abs. 1§ 4 VwalG) kann durch Verordnung Bestimmungen über die Auflösung der unter öffentlicher Verwaltung stehenden Unternehmungen treffen seit 01.08.1957 weggefallen. (BGBl. Nr. 24/1950.)

Stand vor dem 29.06.1957

In Kraft vom 08.08.1953 bis 29.06.1957
Das zuständige Bundesministerium (§ 1 Abs. 1§ 4 VwalG) kann durch Verordnung Bestimmungen über die Auflösung der unter öffentlicher Verwaltung stehenden Unternehmungen treffen seit 01.08.1957 weggefallen. (BGBl. Nr. 24/1950.)

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