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Das zuständige Bundesministerium (§ 1 Abs. 1§ 4 VwalG) kann durch Verordnung Bestimmungen über die Auflösung der unter öffentlicher Verwaltung stehenden Unternehmungen treffen seit 01.08.1957 weggefallen. (BGBl. Nr. 24/1950.) Das zuständige Bundesministerium (Paragraph eins, Absatz eins,) kann durch Verordnung Bestimmungen über die Auflösung der unter öffentlicher Verwaltung stehenden Unternehmungen treffen. Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1950,.)
Das zuständige Bundesministerium (§ 1 Abs. 1§ 4 VwalG) kann durch Verordnung Bestimmungen über die Auflösung der unter öffentlicher Verwaltung stehenden Unternehmungen treffen seit 01.08.1957 weggefallen. (BGBl. Nr. 24/1950.) Das zuständige Bundesministerium (Paragraph eins, Absatz eins,) kann durch Verordnung Bestimmungen über die Auflösung der unter öffentlicher Verwaltung stehenden Unternehmungen treffen. Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1950,.)