§ 3 VwalG

Verwaltergesetz 1952

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1954 bis 31.12.9999
(1) Die Bestimmungen des § 2 dieses Bundesgesetzes finden auf Personengemeinschaften und juristische Personen Anwendung, wenn daran maßgebend Personen wirtschaftlich beteiligt sind, die unter § 2 dieses Bundesgesetzes fallen. (BGBl. Nr. 163/1949, § 1 Z 3.)

(2) Gleiches gilt, wenn eine derartige Personengemeinschaft oder juristische Person unter maßgebendem Einfluß von Personen steht, auf die die Bestimmungen des § 2 dieses Bundesgesetzes anwendbar sind.

(3) Ein öffentlicher Verwalter ist auch für Vermögenschaften (Vermögensrechte) von Personengemeinschaften und juristischen Personen zu bestellen, an denen maßgebend Personen wirtschaftlich beteiligt sind, die unter § 2a dieses Bundesgesetzes fallen oder die unter maßgebendem Einfluß solcher Personen stehen. (BGBl. Nr. 54/1952, Art. I Z 2.)

  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen des § 2 dieses Bundesgesetzes finden auf Personengemeinschaften und juristische Personen Anwendung, wenn daran maßgebend Personen wirtschaftlich beteiligt sind, die unter § 2 dieses Bundesgesetzes fallen. Die Bestimmungen des Paragraph 2, dieses Bundesgesetzes finden auf Personengemeinschaften und juristische Personen Anwendung, wenn daran maßgebend Personen wirtschaftlich beteiligt sind, die unter Paragraph 2, dieses Bundesgesetzes fallen. (BGBl. Nr. 163/1949, § 1 Z. 3.)Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1949,, Paragraph eins, Ziffer 3,)
  2. (2)Absatz 2Gleiches gilt, wenn eine derartige Personengemeinschaft oder juristische Person unter maßgebendem Einfluß von Personen steht, auf die die Bestimmungen des § 2 dieses Bundesgesetzes anwendbar sind.Gleiches gilt, wenn eine derartige Personengemeinschaft oder juristische Person unter maßgebendem Einfluß von Personen steht, auf die die Bestimmungen des Paragraph 2, dieses Bundesgesetzes anwendbar sind.

    (Anm. : Abs. 3 aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 209/1954)Anmerkung : Absatz 3, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1954,)

Stand vor dem 31.08.1954

In Kraft vom 08.08.1953 bis 31.08.1954
(1) Die Bestimmungen des § 2 dieses Bundesgesetzes finden auf Personengemeinschaften und juristische Personen Anwendung, wenn daran maßgebend Personen wirtschaftlich beteiligt sind, die unter § 2 dieses Bundesgesetzes fallen. (BGBl. Nr. 163/1949, § 1 Z 3.)

(2) Gleiches gilt, wenn eine derartige Personengemeinschaft oder juristische Person unter maßgebendem Einfluß von Personen steht, auf die die Bestimmungen des § 2 dieses Bundesgesetzes anwendbar sind.

(3) Ein öffentlicher Verwalter ist auch für Vermögenschaften (Vermögensrechte) von Personengemeinschaften und juristischen Personen zu bestellen, an denen maßgebend Personen wirtschaftlich beteiligt sind, die unter § 2a dieses Bundesgesetzes fallen oder die unter maßgebendem Einfluß solcher Personen stehen. (BGBl. Nr. 54/1952, Art. I Z 2.)

  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen des § 2 dieses Bundesgesetzes finden auf Personengemeinschaften und juristische Personen Anwendung, wenn daran maßgebend Personen wirtschaftlich beteiligt sind, die unter § 2 dieses Bundesgesetzes fallen. Die Bestimmungen des Paragraph 2, dieses Bundesgesetzes finden auf Personengemeinschaften und juristische Personen Anwendung, wenn daran maßgebend Personen wirtschaftlich beteiligt sind, die unter Paragraph 2, dieses Bundesgesetzes fallen. (BGBl. Nr. 163/1949, § 1 Z. 3.)Bundesgesetzblatt Nr. 163 aus 1949,, Paragraph eins, Ziffer 3,)
  2. (2)Absatz 2Gleiches gilt, wenn eine derartige Personengemeinschaft oder juristische Person unter maßgebendem Einfluß von Personen steht, auf die die Bestimmungen des § 2 dieses Bundesgesetzes anwendbar sind.Gleiches gilt, wenn eine derartige Personengemeinschaft oder juristische Person unter maßgebendem Einfluß von Personen steht, auf die die Bestimmungen des Paragraph 2, dieses Bundesgesetzes anwendbar sind.

    (Anm. : Abs. 3 aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 209/1954)Anmerkung : Absatz 3, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1954,)

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