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(2) Gleiches gilt, wenn eine derartige Personengemeinschaft oder juristische Person unter maßgebendem Einfluß von Personen steht, auf die die Bestimmungen des § 2 dieses Bundesgesetzes anwendbar sind.
(3) Ein öffentlicher Verwalter ist auch für Vermögenschaften (Vermögensrechte) von Personengemeinschaften und juristischen Personen zu bestellen, an denen maßgebend Personen wirtschaftlich beteiligt sind, die unter § 2a dieses Bundesgesetzes fallen oder die unter maßgebendem Einfluß solcher Personen stehen. (BGBl. Nr. 54/1952, Art. I Z 2.)
(Anm. : Abs. 3 aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 209/1954)Anmerkung : Absatz 3, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1954,)
(2) Gleiches gilt, wenn eine derartige Personengemeinschaft oder juristische Person unter maßgebendem Einfluß von Personen steht, auf die die Bestimmungen des § 2 dieses Bundesgesetzes anwendbar sind.
(3) Ein öffentlicher Verwalter ist auch für Vermögenschaften (Vermögensrechte) von Personengemeinschaften und juristischen Personen zu bestellen, an denen maßgebend Personen wirtschaftlich beteiligt sind, die unter § 2a dieses Bundesgesetzes fallen oder die unter maßgebendem Einfluß solcher Personen stehen. (BGBl. Nr. 54/1952, Art. I Z 2.)
(Anm. : Abs. 3 aufgehoben durch VfGH, BGBl. Nr. 209/1954)Anmerkung : Absatz 3, aufgehoben durch VfGH, Bundesgesetzblatt Nr. 209 aus 1954,)