§ 2a VwalG (weggefallen)

Verwaltergesetz 1952

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1954 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bundesregierung hat für Vermögenschaften (Vermögensrechte), die auf Grund des Ersten, des Zweiten oder des Dritten Rückstellungsgesetzes rückgestellt wurden oder deren Rückstellung verfügt wurde, öffentliche Verwalter zu bestellen, wenn die Verfügungsberechtigten oder die geschädigten Eigentümer im Verdacht stehen, etwas gegen den Bestand der freien, unabhängigen, selbständigen und demokratischen Republik Österreich unmittelbar oder mittelbar zu unternehmen oder unternommen zu haben.
  2. (2)Absatz 2Ein Verdacht im Sinne des Abs. 1 liegt insbesondere vor, wenn der Staatsanwalt gegen diese Person die Einleitung der Voruntersuchung wegen Verdachtes des Verbrechens des Hochverrates nach nach § 58 StG. beantragt hat, oder wenn die im Abs. 1 näher bezeichneten Handlungen offenkundig sind oder wenn angenommen werden kann, daß diese Vermögenschaften (Vermögensrechte) wieder für die in Abs. 1 bezeichneten Unternehmungen verwendet werden könnten oder endlich dann, wenn sich die Verfügungsberechtigten oder die geschädigten Eigentümer bei ihren in Abs. 1 genannten Unternehmungen in führender oder doch einflußreicher Stellung befinden oder befunden haben.Ein Verdacht im Sinne des Absatz eins, liegt insbesondere vor, wenn der Staatsanwalt gegen diese Person die Einleitung der Voruntersuchung wegen Verdachtes des Verbrechens des Hochverrates nach nach Paragraph 58, StG. beantragt hat, oder wenn die im Absatz eins, näher bezeichneten Handlungen offenkundig sind oder wenn angenommen werden kann, daß diese Vermögenschaften (Vermögensrechte) wieder für die in Absatz eins, bezeichneten Unternehmungen verwendet werden könnten oder endlich dann, wenn sich die Verfügungsberechtigten oder die geschädigten Eigentümer bei ihren in Absatz eins, genannten Unternehmungen in führender oder doch einflußreicher Stellung befinden oder befunden haben.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesregierung hat die öffentliche Verwaltung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr vorliegen.Die Bundesregierung hat die öffentliche Verwaltung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht mehr vorliegen.

    (BGBl. Nr. 54/1952, Art. I Z. 1.)Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1952,, Art. römisch eins Ziffer eins,)

§ 2a VwalG seit 31.08.1954 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.1954

In Kraft vom 08.08.1953 bis 31.08.1954
  1. (1)Absatz einsDie Bundesregierung hat für Vermögenschaften (Vermögensrechte), die auf Grund des Ersten, des Zweiten oder des Dritten Rückstellungsgesetzes rückgestellt wurden oder deren Rückstellung verfügt wurde, öffentliche Verwalter zu bestellen, wenn die Verfügungsberechtigten oder die geschädigten Eigentümer im Verdacht stehen, etwas gegen den Bestand der freien, unabhängigen, selbständigen und demokratischen Republik Österreich unmittelbar oder mittelbar zu unternehmen oder unternommen zu haben.
  2. (2)Absatz 2Ein Verdacht im Sinne des Abs. 1 liegt insbesondere vor, wenn der Staatsanwalt gegen diese Person die Einleitung der Voruntersuchung wegen Verdachtes des Verbrechens des Hochverrates nach nach § 58 StG. beantragt hat, oder wenn die im Abs. 1 näher bezeichneten Handlungen offenkundig sind oder wenn angenommen werden kann, daß diese Vermögenschaften (Vermögensrechte) wieder für die in Abs. 1 bezeichneten Unternehmungen verwendet werden könnten oder endlich dann, wenn sich die Verfügungsberechtigten oder die geschädigten Eigentümer bei ihren in Abs. 1 genannten Unternehmungen in führender oder doch einflußreicher Stellung befinden oder befunden haben.Ein Verdacht im Sinne des Absatz eins, liegt insbesondere vor, wenn der Staatsanwalt gegen diese Person die Einleitung der Voruntersuchung wegen Verdachtes des Verbrechens des Hochverrates nach nach Paragraph 58, StG. beantragt hat, oder wenn die im Absatz eins, näher bezeichneten Handlungen offenkundig sind oder wenn angenommen werden kann, daß diese Vermögenschaften (Vermögensrechte) wieder für die in Absatz eins, bezeichneten Unternehmungen verwendet werden könnten oder endlich dann, wenn sich die Verfügungsberechtigten oder die geschädigten Eigentümer bei ihren in Absatz eins, genannten Unternehmungen in führender oder doch einflußreicher Stellung befinden oder befunden haben.
  3. (3)Absatz 3Die Bundesregierung hat die öffentliche Verwaltung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr vorliegen.Die Bundesregierung hat die öffentliche Verwaltung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Absatz eins, nicht mehr vorliegen.

    (BGBl. Nr. 54/1952, Art. I Z. 1.)Bundesgesetzblatt Nr. 54 aus 1952,, Art. römisch eins Ziffer eins,)

§ 2a VwalG seit 31.08.1954 weggefallen.

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