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(2) Ein Verdacht im Sinne des Abs. 1 liegt insbesondere vor, wenn der Staatsanwalt gegen diese Person die Einleitung der Voruntersuchung wegen Verdachtes des Verbrechens des Hochverrates nach § 242 StGB§ 2a VwalG beantragt hat, oder wenn die im Absseit 31.08.1954 weggefallen. 1 näher bezeichneten Handlungen offenkundig sind oder wenn angenommen werden kann, daß diese Vermögenschaften (Vermögensrechte) wieder für die in Abs. 1 bezeichneten Unternehmungen verwendet werden könnten oder endlich dann, wenn sich die Verfügungsberechtigten oder die geschädigten Eigentümer bei ihren in Abs. 1 genannten Unternehmungen in führender oder doch einflußreicher Stellung befinden oder befunden haben.
(3) Die Bundesregierung hat die öffentliche Verwaltung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr vorliegen. (BGBl. Nr. 54/1952, Art. I Z 1.)
(2) Ein Verdacht im Sinne des Abs. 1 liegt insbesondere vor, wenn der Staatsanwalt gegen diese Person die Einleitung der Voruntersuchung wegen Verdachtes des Verbrechens des Hochverrates nach § 242 StGB§ 2a VwalG beantragt hat, oder wenn die im Absseit 31.08.1954 weggefallen. 1 näher bezeichneten Handlungen offenkundig sind oder wenn angenommen werden kann, daß diese Vermögenschaften (Vermögensrechte) wieder für die in Abs. 1 bezeichneten Unternehmungen verwendet werden könnten oder endlich dann, wenn sich die Verfügungsberechtigten oder die geschädigten Eigentümer bei ihren in Abs. 1 genannten Unternehmungen in führender oder doch einflußreicher Stellung befinden oder befunden haben.
(3) Die Bundesregierung hat die öffentliche Verwaltung aufzuheben, wenn die Voraussetzungen nach Abs. 1 nicht mehr vorliegen. (BGBl. Nr. 54/1952, Art. I Z 1.)