§ 18 VersG

Versammlungsgesetz 1953

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

Über BerufungenBeschwerden gegen Verfügungen der Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen, insoweit diese fürBescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, entscheidet die Landespolizeidirektion in letzter Instanz. Über Berufungen gegen Verfügungen der Landespolizeidirektionen gemäß § 16 lit. b entscheidet der Bundesminister für InneresLandesverwaltungsgericht.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.2013

Über BerufungenBeschwerden gegen Verfügungen der Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen, insoweit diese fürBescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, entscheidet die Landespolizeidirektion in letzter Instanz. Über Berufungen gegen Verfügungen der Landespolizeidirektionen gemäß § 16 lit. b entscheidet der Bundesminister für InneresLandesverwaltungsgericht.

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