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Über BerufungenBeschwerden gegen Verfügungen der Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen, insoweit diese fürBescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, entscheidet die Landespolizeidirektion in letzter Instanz. Über Berufungen gegen Verfügungen der Landespolizeidirektionen gemäß § 16 lit. b entscheidet der Bundesminister für InneresLandesverwaltungsgericht.
Über BerufungenBeschwerden gegen Verfügungen der Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen, insoweit diese fürBescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, entscheidet die Landespolizeidirektion in letzter Instanz. Über Berufungen gegen Verfügungen der Landespolizeidirektionen gemäß § 16 lit. b entscheidet der Bundesminister für InneresLandesverwaltungsgericht.