§ 18 VersG

Versammlungsgesetz 1953

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999
Paragraph 18,

Über BerufungenBeschwerden gegen Verfügungen der Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen, insoweit diese fürBescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, entscheidet die Landespolizeidirektion in letzter InstanzLandesverwaltungsgericht. Über Berufungen gegen Verfügungen der Landespolizeidirektionen gemäß § 16 lit. b entscheidet der Bundesminister für Inneres. Über Berufungen gegen Verfügungen der Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, entscheidet die Landespolizeidirektion in letzter Instanz. Über Berufungen gegen Verfügungen der Landespolizeidirektionen gemäß Paragraph 16, Litera b, entscheidet der Bundesminister für Inneres.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.09.2012 bis 31.12.2013
Paragraph 18,

Über BerufungenBeschwerden gegen Verfügungen der Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen, insoweit diese fürBescheide nach diesem Bundesgesetz entscheidet das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, entscheidet die Landespolizeidirektion in letzter InstanzLandesverwaltungsgericht. Über Berufungen gegen Verfügungen der Landespolizeidirektionen gemäß § 16 lit. b entscheidet der Bundesminister für Inneres. Über Berufungen gegen Verfügungen der Bezirksverwaltungsbehörden und Landespolizeidirektionen, insoweit diese für das Gebiet einer Gemeinde zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz sind, entscheidet die Landespolizeidirektion in letzter Instanz. Über Berufungen gegen Verfügungen der Landespolizeidirektionen gemäß Paragraph 16, Litera b, entscheidet der Bundesminister für Inneres.

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