§ 17 VersG

Versammlungsgesetz 1953

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.08.1953 bis 31.12.9999

Bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist jedoch auch jede andere Behörde, die für deren Aufrechterhaltung zu sorgen hat, berechtigt, eine Versammlung, die gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet oder abgehalten wird, zu untersagen oder aufzulösen, wovon die nach § 16 zuständige Behörde immer sogleich zu verständigen ist.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.08.1953 bis 31.12.9999

Bei dringender Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ist jedoch auch jede andere Behörde, die für deren Aufrechterhaltung zu sorgen hat, berechtigt, eine Versammlung, die gegen die Vorschriften dieses Gesetzes veranstaltet oder abgehalten wird, zu untersagen oder aufzulösen, wovon die nach § 16 zuständige Behörde immer sogleich zu verständigen ist.

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