§ 10 VersG

Versammlungsgesetz 1953

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.08.1953 bis 31.12.9999

Adressen oder Petitionen, die von Versammlungen ausgehen, dürfen nicht von mehr als zehn Personen überbracht werden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 08.08.1953 bis 31.12.9999

Adressen oder Petitionen, die von Versammlungen ausgehen, dürfen nicht von mehr als zehn Personen überbracht werden.

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