§ 7 VersG

Versammlungsgesetz 1953

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.11.1968 bis 31.12.9999

Während der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag versammelt ist, darf im Umkreis von 300 m von ihrem Sitze keine Versammlung unter freiem Himmel stattfinden.

Aktuelle Fassung

In Kraft vom 21.11.1968 bis 31.12.9999

Während der Nationalrat, der Bundesrat, die Bundesversammlung oder ein Landtag versammelt ist, darf im Umkreis von 300 m von ihrem Sitze keine Versammlung unter freiem Himmel stattfinden.

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