§ 7 ErwSchVG

Erwachsenenschutzvereinsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

Die Vereine haben dem Bundesminister für Justiz jährlich zum 30. April über ihre Tätigkeit, ihre Erfahrungen und Wahrnehmungen im vergangenen Kalenderjahr zu berichten.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.01.1991 bis 30.06.2018

Die Vereine haben dem Bundesminister für Justiz jährlich zum 30. April über ihre Tätigkeit, ihre Erfahrungen und Wahrnehmungen im vergangenen Kalenderjahr zu berichten.

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