§ 5 ErwSchVG

Erwachsenenschutzvereinsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Bundesminister für Justiz hat einen Verein, dessen Eignung gemäß § 1 festgestellt worden ist, fachlich zu beaufsichtigen.

(2) Der Verein hat dem Bundesminister für Justiz und den von ihm beauftragten Organen die erforderlichen Aufklärungen zu geben sowie deren Überprüfung einschließlich der Einsicht in die über die Pflegebefohlenen geführten Aufzeichnungen zu ermöglichen.

(3) Nimmt der Bundesminister für Justiz wahr, daßdass ein Verein seine Aufgaben trotz vorheriger Mahnung nicht oder nur unzureichend erfüllt oder dass die Voraussetzungen nach § 2 nicht gegeben sind, so ist mit Bescheid die Eignung, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden, zu widerrufen.

(4) Nach Rechtskraft des Bescheides nach Abs. 3 hat der Bundesminister für Justiz mitin Abänderung der nach § 1 Abs. 1 erlassenen Verordnung festzustellen, daßdass die Eignung des Vereins nicht mehr gegeben ist.

(5) Eine solche Feststellung im Sinn der Abs. 3 und 4 kann auch nur hinsichtlich bestimmter sachlicher oder räumlicher Tätigkeitsbereiche getroffen werden.

(6) Nach Kundmachung der Verordnung nach Abs. 4 hat das Gericht innerhalb angemessener Frist die von diesem Verein übernommenen gerichtlichen Erwachsenenvertretungen von Amts wegen einer anderen Person zu übertragen.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.01.1991 bis 30.06.2018

(1) Der Bundesminister für Justiz hat einen Verein, dessen Eignung gemäß § 1 festgestellt worden ist, fachlich zu beaufsichtigen.

(2) Der Verein hat dem Bundesminister für Justiz und den von ihm beauftragten Organen die erforderlichen Aufklärungen zu geben sowie deren Überprüfung einschließlich der Einsicht in die über die Pflegebefohlenen geführten Aufzeichnungen zu ermöglichen.

(3) Nimmt der Bundesminister für Justiz wahr, daßdass ein Verein seine Aufgaben trotz vorheriger Mahnung nicht oder nur unzureichend erfüllt oder dass die Voraussetzungen nach § 2 nicht gegeben sind, so ist mit Bescheid die Eignung, als Erwachsenenschutzverein tätig zu werden, zu widerrufen.

(4) Nach Rechtskraft des Bescheides nach Abs. 3 hat der Bundesminister für Justiz mitin Abänderung der nach § 1 Abs. 1 erlassenen Verordnung festzustellen, daßdass die Eignung des Vereins nicht mehr gegeben ist.

(5) Eine solche Feststellung im Sinn der Abs. 3 und 4 kann auch nur hinsichtlich bestimmter sachlicher oder räumlicher Tätigkeitsbereiche getroffen werden.

(6) Nach Kundmachung der Verordnung nach Abs. 4 hat das Gericht innerhalb angemessener Frist die von diesem Verein übernommenen gerichtlichen Erwachsenenvertretungen von Amts wegen einer anderen Person zu übertragen.

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